Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung. Anzeige. Arbeitsunfähigkeit. Urlaub. Anrechnung von Krankheitstagen auf den Urlaubsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
Eine tarifliche Bestimmung, nach der ein Arbeitnehmer seine im Urlaub aufgetretene Erkrankung unverzüglich anzeigen muss, wenn er erreichen will, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden, ist auch insoweit wirksam, als die Anzeigepflicht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht. Dem steht § 13 BUrlG nicht entgegen.
Normenkette
BUrlG §§ 13, 9; TVAL-II § 33 Ziff. 8
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 2 Ca 197/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.3.2011 – 2 Ca 197/11 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2010 drei Tage Resturlaub zustehen.
Die Klägerin ist seit 2004 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 20 Stunden, die derzeit auf vier Tage pro Woche verteilt sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL-II Anwendung.
Am 26.08.2010 beantragt die Klägerin die Bewilligung von sechs Tagen Resturlaub für den Zeitraum vom 23.11. bis 03.12.2010. Diesem Antrag wurde entsprochen.
Mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 25.11.2010 wurde die Klägerin vom 25.11.2010 bis einschließlich 05.12.2010 arbeitsunfähig krank geschrieben. Auf diesen Zeitraum entfielen vier Urlaubstage. Das betreffende ärztliche Attest ging den US-Stationierungsstreitkräften am 29.11.2010 zu. Eine vorherige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit seitens der Klägerin erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 27.12.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 25.11. bis 03.12.2010 entfallenden Urlaubstage auf das Kalenderjahr 2011 zu übertragen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass ihr für das Kalenderjahr 2010 noch vier Tage Resturlaub zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.03.2011, auf dessen Tatbestand (Bl. 33 ff. d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 noch drei Tage Resturlaub zustehen, die weitergehende Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 ff. dieses Urteils (= Bl. 34 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 11.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 10.06.2011 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, einer Übertragung des von der Klägerin geltend gemachten Resturlaubsanspruchs stehe bereits entgegen, dass weder in ihrer Person liegenden noch dringende betrieblichen Gründe dargelegt seien, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG eine Übertragung bedingen könnten. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich angezeigt, so dass gemäß § 33 Ziffer 8 TVAL II, die während des genehmigten Urlaubs angefallenen Krankheitstage auf den Erholungsurlaub anzurechnen seien.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsunfähigkeit eine Anrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub erfolgen könne, stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Darüber hinaus sei dem Arbeitsgericht dahingehend zuzustimmen, dass mit Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 29.11.2010 jedenfalls für den weiteren Zeitraum vom 01.12. bis 03.12.2010 die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt worden sei. Der geltend gemachte Urlaub sei auch nicht mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 verfallen, da sie – die Klägerin – in Ansehung des seinerzeitigen Arbeitsplanes aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub hätte nehmen können.
Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 06.06.2011 (Bl. 64 – 66 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 05.07.2011 (Bl. 77 – 80 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung restlicher drei Urlaubstage für das Kalenderjahr 2010, da die Tage, an denen sie während des ihr für den Zeitraum vom 23.11. – 03.12.2010 be...