Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung. Leistungszulage. Tariflohnerhöhung. vertraglich. Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf vertragliche Leistungszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist zulässig, eine arbeitsvertragliche Leistungszulage unter den Vorbehalt der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen zu stellen.

 

Normenkette

BGB § 311 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen 7 Sa 567/07)

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 10 Ca 244/07)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.12.2007 wird aufrechterhalten. Auch soweit der Kläger nach Verkündung des Versäumnisurteiles seine Klage erweitert hat, wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Leistungszulage.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007 (dort Seite 2 – 6 = Bl. 71 – 75 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 420,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.02.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.03.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.04.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.05.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.06.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.07.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.08.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.09.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.10.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.11.2006,

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.12.2006 sowie

    aus 35,00 EUR brutto ab dem 01.01.2007

    zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 70,00 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35,00 EUR ab dem 01.02.2007 und aus 35,00 EUR ab dem 01.03.2007 zu zahlen,
  3. festzustellen, dass die Beklagte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, an ihn eine Leistungszulage in Höhe von 400,00 EUR brutto monatlich zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    aus 35,00 EUR ab dem 01.04.2007,

    aus 35,00 EUR ab dem 01.05.2007,

    aus 35,00 EUR ab dem 01.06.2007 sowie

    aus 35,00 EUR ab dem 01.07.2007

    zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 05.07.2007 (Bl. 70 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, eine zum 01.01.2006 erfolgte Tariflohnerhöhung auf die Leistungszulage anzurechnen. Der unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht rechtsunwirksam. In der Klausel „Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können.” seien zwei Sachverhalte geregelt – einmal die Widerruflichkeit und zum anderen die Anrechenbarkeit der Zulage. Die Klausel sei teilbar, zumal der Widerrufs- wie auch der Anrechnungsvorbehalt unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hätten. Der im vorliegenden Fall arbeitsvertraglich vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei wirksam, zumal die Anrechnungsklausel auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße. Vielmehr sei die Vertragsregelung hinreichend klar und verständlich. Derartige Anrechnungsklauseln seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten gang und gäbe; sie würden eine Besonderheit des Arbeitsrechts darstellen, die gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigten seien. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaube die vorliegende Vertragsregelung eine Anrechnung tariflicher Lohnanhebungen, ohne dass hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Soweit es im Arbeitsvertrag heiße „auf die tarifliche Lohnanhebung in Anrechnung gebracht werden können”, sei hieraus lediglich zu folgern, dass die Zulage entsprechend gekürzt werden könne, aber nicht gekürzt werden müsse. Anhaltspunkte dafür, dass die Anrechnung an weitere Voraussetzungen geknüpft sein solle, könnten dem Wortlaut des Vertrages nicht entnommen werden.

Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung der Tariflohnerhöhung sei auch nicht unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erfolgt, so dass auch hieraus kein Unwirksamkeitsgrund folge. Vielmehr sei die Anrechnung mitbestimmungsfrei gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die Tariferhöhung bei allen Arbeitnehmern vollständig auf die Leistungszulage angerechnet worden sei. Dies habe der Kläger auch selbst in der Klageschrift zunächst so vorgetragen. Soweit er nunmehr bestreiten wolle, dass die Beklagte eine gleichmäßige Anrechnu...

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