Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung. Leistungszulage. Tariflohnerhöhung. vertraglich. Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf vertragliche Leistungszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Verstoß einer Anrechnungsklausel (Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine vertragliche Leistungszulage) gegen das Transparenzgebot ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Auslegung zu einem mehrdeutigen Ergebnis führt. Nur dann bestünde Anlass für eine Inhaltskontrolle.

2. Bestehen bei der unterschiedlichen Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf vertragliche Leistungszulagen bei Voll- und Teilzeitarbeitnehmern keine Verteilungsspielräume, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

 

Normenkette

BGB § 311 Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 10 Ca 248/07)

 

Nachgehend

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 7 Sa 541/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007, Az.: 10 Ca 248/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Leistungszulage.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteiles des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.07.2007 (dort Seite 2 – 5 = Bl. 51 – 54 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 630,00 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 05.07.2007 (Bl. 50 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei berechtigt gewesen, eine zum 01.01.2006 erfolgte Tariflohnerhöhung auf die Leistungszulage anzurechnen. Der unter § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht rechtsunwirksam.

In der Klausel „Die Leistungszulage ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können.” seien zwei Sachverhalte geregelt – einmal die Widerruflichkeit und zum anderen die Anrechenbarkeit der Zulage. Die Klausel sei teilbar, zumal der Widerrufs- wie auch der Anrechnungsvorbehalt unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen habe. Der im vorliegenden Fall arbeitsvertraglich vereinbarte Anrechnungsvorbehalt sei wirksam selbst wenn die Leistungszulage – wie vom Kläger dargelegt – eine Pauschale zur Abgeltung der ihm zustehenden Spesen sowie Nachtzuschläge enthalte. Die Anrechnungsklausel sei nämlich hinreichend klar und verständlich, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben sei. Anrechnungsvorbehalte seien in arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden seit Jahrzehnten gang und gäbe; sie würden eine Besonderheit des Arbeitsrechts darstellen, die gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei.

Falls, wie vom Kläger vorgetragen, mit der Leistungszulage auch die pauschale Abgeltung von Spesen und Nachtzuschlägen verbunden sei, stehe dies der Anrechnungsbefugnis im bisherigen Umfang von 35,00 EUR brutto monatlich nicht entgegen, da durch diese Anrechung Ansprüche des Klägers auf Spesen (maximal 90,00 EUR monatlich) und Nachtzuschläge (maximal 40,00 EUR monatlich) nicht tangiert würden.

Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung der Tariflohnerhöhung sei auch nicht unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates erfolgt, so dass auch hieraus kein Unwirksamkeitsgrund folge. Die Anrechnung sei mitbestimmungsfrei gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die Tariferhöhung bei allen Arbeitnehmern vollständig auf die Leistungszulage angerechnet worden sei. Dies habe der Kläger auch selbst in der Klageschrift zunächst so vorgetragen. Soweit der Kläger nunmehr bestreiten wolle, dass die Beklagte eine gleichmäßige Anrechnung auf Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer durchgeführt habe, habe er nicht erläutern können, weshalb die zunächst abgegebene Erklärung fehlerhaft gewesen sein solle, so dass dieses Bestreiten nicht wirksam geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 05.07.2007 (Bl. 54 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 03.08.2007 zugestellt worden ist, hat am 23.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.11.2007 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 05.11.2007 verlängert worden war.

Der Kläger macht geltend,

das Arbeitsgericht habe die gesetzliche Regelung aus §§ 305 ff. BGB fehlerhaft angewendet. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Anre...

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