Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageantrag bei Befristungsklage. Arbeitsplatz. freier. Bedingung. auflösende. Befristung. Einsatzgenehmigung. Feststellungsklage. allgemeine. Klageantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Entspricht eine allgemeine Feststellungsklage nicht dem in § 17 TzBfG vorgeschriebenen Wortlaut und lässt sich auch aus der Klagebegründung kein Angriff gegen eine Befristung entnehmen, kann der Antrag nicht als Angriff gegen eine Befristungsabrede ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Arbeitsgericht einen entsprechenden Hinweis bezüglich des Streitgegenstandes vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben hat.
2. Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters eines Unternehmens aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe kann wirksam unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass es endet, wenn die Einsatzgenehmigung von der Erlaubnisbehörde entzogen wird.
Normenkette
KSchG §§ 6-7; TzBfG § 16 S. 2, § 17 Sätze 1-2, § 21; ZPO § 139 Abs. 4, § 256
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 2 Ca 287/04) |
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom13. Mai 2004 – 2 Ca 287/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist seit dem 19.07.2000 bei der Beklagten als Wachmann aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27.02.2001, auf dessen Inhalt hiermit Bezug genommen wird (Bl. 45-48 d.A.), zu einer monatlichen Vergütung von 1.950,00 Euro beschäftigt. In § 18 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien folgendes vereinbart:
„§ 18 Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen / PWS (Performance Work Statement) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der amerikanischen Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Der Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US Streitkräfte ist dem Arbeitnehmer und dem örtlichen Betriebsrat nachzuweisen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Entzugs der Einsatzgenehmigung an den Arbeitnehmer zu laufen.”
Der Kläger wurde von Beginn seiner Tätigkeit an in einem von der Beklagten betriebenen Bewachungsobjekt der US-Streitkräfte in Kaiserslautern eingesetzt. Der Kläger ist Ersatzmitglied des Betriebsrates und hat in den vergangenen zwölf Monaten an sechs verschiedenen Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen.
Mit Schreiben vom 21.10.2004 hat die US-Army der Beklagten mitgeteilt, sie habe wegen eines Vorfalls mit einem ranghohen US-Regierungsbeamten am 20.01.2004 die Einsatzgenehmigung des Klägers entzogen. Nach Angaben des Department of the Army habe der Kläger bei diesem Vorfall eine Respektlosigkeit und unhöfliches Benehmen an den Tag gelegt. Der Streit entstand, weil die beiden US-Amerikaner das Wachhaus betreten haben, um ihre Personalien feststellen zu lassen und der Kläger die beiden Personen darauf hingewiesen hat, dass das Betreten des Wachhauses nicht gestattet sei. Als die beiden Personen vor dem Wachhaus sich lautstark über das Verhalten des Klägers beklagten, trat dieser vor das Wachhaus und erklärte ihnen, wenn sie weiter so ein „Leben” machen, müssten sie die Kaserne verlassen. Die beiden Personen haben diese Aussage sprachlich missverstanden und gemeint, der Kläger habe erklärt, dann trachte er ihnen nach ihrem Leben.
Nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.01.2004 u. a. mit:
„Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr A.,
unter Bezugnahme auf § 18 Ihres Arbeitsvertrages vom 27.02.2001, setzen wir Sie hiermit davon in Kenntnis, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit diesem Unternehmen nach Entzug der Einsatzgenehmigung durch das amerikanische Department of the Army vom 21.01.2004, mit Wirkung vom 29.02.2004 aufgelöst ist.
Gleichzeitig kündigen wir Ihnen mit diesem Schreiben vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin. Die Stellungnahme des Betriebsrates fügen wir diesem Schreiben bei.
…”
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2004 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage erhoben und hierbei folgende Anträge angekündigt:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.01.04 nicht beendet wird.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
- Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsver...