Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Vertretung. Kausalzusammenhang. Unwirksame Befristung zu Vertretung bei fehlendem Kausalzusammenhang. Feststellungsklage bei Übertragung anderweitiger Tätigkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt stets einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin voraus; der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht.
2. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der Vertretung: in den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die Vertreterin mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor der vorübergehend abwesenden Arbeitnehmerin übertragen waren; wird die Tätigkeit der zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmerin nicht von der Vertreterin sondern einer oder mehrerer anderer Arbeitnehmerinnen ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen der Vertretenen und der Vertreterin darzulegen.
3. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall einer Mitarbeiterin zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder der Dienststelle neu zu verteilen, muss er zunächst die der bisher vertretenen Arbeitnehmerin übertragenen Aufgaben darstellen; anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf eine oder mehrere Arbeitnehmerinnen zu schildern und darzulegen, dass sich die der Vertreterin zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben.
4. Hat das beklagte Land der Arbeitnehmerin während des letzten Befristungszeitraums auch Tätigkeiten übertragen, die von der vertretenen Mitarbeiterin zuvor nicht ausgeübt worden waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vertretene Mitarbeiterin im Falle einer Rückkehr diese Arbeiten hätte ausüben können; die befristete Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin erfolgte daher nicht (nur) wegen des Arbeitskräftebedarfs, der durch die seitens des beklagten Landes seinerzeit prognostizierte vorübergehende Abwesenheit der Mitarbeiterin entstanden ist, so dass es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall der nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vertretenen Mitarbeiterin und der (weiteren) befristeten Einstellung der Arbeitnehmerin fehlt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 31.03.2011; Aktenzeichen 9 Ca 2050/10) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.03.2011, Az.: 9 Ca 2050/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die Klägerin war seit dem 01.07.2006 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als technische Assistentin für Zschutz beim beklagten Land - dort beim Landesamt für Z, Y und X, Abteilung 6 (Messinstitut, Zentrallabor) - beschäftigt. Der letzte, unter dem Datum vom 18.09.2009 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Bestimmung:
"Frau C. wird befristet bis zum 30. September 2010
als Vollbeschäftigte zur Krankheitsvertretung von Frau Martina M.
weiterbeschäftigt.
Das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. endet zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem Frau M. ihre Beschäftigung wieder aufnimmt."
Mit ihrer am 13.10.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2010 hinaus geltend gemacht.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, der Personalrat sei bezüglich der Befristung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei Abschluss des Vertrages
vom 18.09.2009 sei aufgrund der Schwere der Erkrankung von Frau M. bekannt gewesen, dass diese nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Es gebe für ihre Tätigkeit auch einen dauerhaften Bedarf. Sie habe lediglich zwei Aufgabengebiete, nämlich die Chlorophyllanalytik und das Gelöste Sulfid, die zuvor von Frau M. bearbeitet worden seien, übernommen. Die übrigen, ihr - der Klägerin - seit Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte Land übertragenen und weiterhin ausgeübten Tätigkeiten hätte Frau M. - unter anderem im Hinblick auf ihre Ausbildung - nicht ausführen können.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2010 fortbesteht bzw. das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.09.2010 nicht beendet wurde,
das beklagte Land zu verurteilen, sie über den 30.09.2010 zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Personalrat sei hinsichtlich der Befristung ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses mit der Klägerin habe man sehr wohl damit gerechnet, dass Frau M. an...