Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsurlaub und Weihnachtsgeld. Mischcharakter. Sonderleistung
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Sonderzahlung nicht von weiteren Voraussetzungen, etwa dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag oder einer Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor einem solchen abhängig, spricht dies dafür, dass die Sonderzahlung ausschließlich Gegenleistungscharakter hat.
Normenkette
BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 28.06.2004; Aktenzeichen 8 Ca 635/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 28.06.2004 – AZ: 8 Ca 635/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin die sich seit November 2003 in Mutterschutz bzw. 3-jährigem Erziehungsurlaub befindet, ein Anspruch auf Auszahlung eines Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für die Jahre 2001 und 2002 zusteht.
Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wobei die Klägerin, die seit April 1992 als Arzthelferin tätig ist, bei einem Bruttogehalt von 2.400,– DM, im November 1992 4.886,– DM brutto und ab Dezember 1992 2.500,– DM erhalten hat.
In den Folgejahren wurde ihr mit dem Novembergehalt ein weiterer Betrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes gezahlt.
Mit der Klage vom 27.02.2004 hat die Klägerin die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemacht und vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung zustehe und diese Leistung einen Mischcharakter aufweise, so dass auch ohne Arbeitsleistung gezahlt werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.681,30 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage, die über den Betrag von 150,– EUR an Urlaubsgeld für 2002 hinausgehe, abzuweisen.
Sie haben dies damit begründet,
dass die Klägerin Ansprüche aus 2001 verspätet erhoben habe und ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nicht gegeben sei, da dieser als Gehaltsbestandteil ausgezahlt werde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, die über den anerkannten Betrag hinaus gegangen ist, abgewiesen und dies damit begründet, dass der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2001 verjährt sei und ein Anspruch für 2002 deshalb nicht bestünde, weil Inhalt der betrieblichen Übung gewesen sei, das Weihnachtsgeld rein leistungsbezogen auszuzahlen. Die Zahlung sei unter keinen Rückzahlungsvorbehalt bei Ausscheiden innerhalb einer bestimmten Frist nach Zahlung gestellt worden und im Jahr des Eintrittes sei eine zeitanteilige Zahlung erfolgt. Für eine andere inhaltliche Ausgestaltung des Weihnachtsgeldanspruches sei die Klägerin darlegungspflichtig und erfahre deshalb keine prozessuale Erleichterung, da sie eine schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages, § 4 Nachweisgesetz, nicht verlangt habe.
Tatsachenvortrag, woraus sich entnehmen lasse, dass das Weihnachtsgeld nach betrieblicher Übung zumindest auch die Betriebstreue belohne und damit einen Mischcharakter aufweise, fehle.
Nach Zustellung des Urteils am 27.07.2004 hat die Klägerin am 27.08.2004 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 25.10.2004 im Hinblick auf die noch offene Forderung aus 2002 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Zahlung als Weihnachtsgeld bezeichnet worden sei und damit ein Indiz vorliege, dass es sich um keine arbeitsleistungsbezogene Zahlung handele. Auch wenn das Weihnachtsgeld bei Eintritt oder Ausscheiden während des laufenden Jahres nur pro rata temporis gezahlt werde, so sei dies kein Indiz für einen rein leistungsbezogenen Gehaltsbestandteil.
Die Klägerin beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.06.2004 – AZ: 8 Ca 635/04 – wird abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2002 Weihnachtsgeld in Höhe von 1.710,73 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass eine Zahlung mit Mischcharakter gerade nicht vorliege, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass mit der Zahlung ein anderer Erfolg seitens der Beklagten habe erreicht werden sollen, als tatsächlich erbrachte Leistung abzugelten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 28.06.2004 (Bl. 34-35 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgrü...