Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit. Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche erlöschen nicht, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkranken und deswegen arbeitsunfähig sind.
2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt in diesem Fall eine auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung dar, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und in seinem Bestand unberührt bleibt, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch über das Ende des Übertragungszeitraumes am 31. März des Folgejahres und darüber hinaus fortbesteht.
Normenkette
MTV-Einzelhandel-RP § 11 Nr. 11
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 26.05.2011; Aktenzeichen 5 Ca 66/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.05.2011 - 5 Ca 66/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der vorliegende Rechtsstreit geht um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, sowie um Urlaubsgeld und eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. Mai 1996 als Verkäuferin, zuletzt in Teilzeit gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.313,27 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 20. Mai 1996 zugrunde, wonach die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen galten.
Seit dem 16. Februar 2009 war die Klägerin durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung der Klägerin zum 31. August 2010.
Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug 36 Werktage. Die Klägerin hat weder für das Kalenderjahr 2009 noch für das Urlaubsjahr 2010, das anteilig 24 Urlaubstage umfasst, Urlaub genommen.
Mit der Gehaltsabrechnung für September 2010 wurde eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.238,18 € brutto berücksichtigt (Bl. 49 d. A.).
Abzüglich eines Betrages in Höhe von 584,39 € brutto für 43,65 Minusstunden wurde der Klägerin ein Nettobetrag in Höhe von 673,79 € ausgezahlt.
Für Januar 2011 rechnete die Beklagte ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 438,03 €, sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 477,96 € jeweils netto ab (Bl. 50 d. A.) ab und zahlte den Gesamtbetrag in Höhe von 915,99 € am 01. Februar 2011 an die Klägerin.
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2011 erhob die Klägerin Zahlungsklage, die beim Arbeitsgericht am gleichen Tag per Fax einging und der Beklagten am 03. Februar 2011 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
der Urlaub aus 2009 sei nicht verfallen. Ausgehend von einem Betrag von 50,59 € pro Urlaubstag, den die Beklagte in Ansatz bringe, ergäbe sich für dieses Jahr ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.857,24 € brutto und für 24 Urlaubstage im Jahr 2010 weitere 1.238,16 € brutto. Als Urlaubsgeld könne sie 50 % ihres Bruttomonatsentgelts, mithin 656,64 € brutto, beanspruchen. Tatsächlich seien jedoch nur 438,93 € gezahlt worden. Gemäß § 3 des Tarifvertrages über Sonderleistungen stünde ihr außerdem ein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 547,19 € brutto zu.
Ein Abzug für Minusstunden in Höhe von 564,39 € brutto sei nicht gerechtfertigt. Minusstunden seien nicht entstanden. Zudem existiere keine Abrede, wonach Minusstunden vom Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen wären.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.301,59 € brutto abzüglich gezahlter 1.589,78 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.701,81 € ab dem 01.05.2010 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 19,67 € zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt und erwidert,
ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 2009 sei nicht gegeben. Dem stünde § 16 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz entgegen. Der für 2010 bestehende ein Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Werktagen sei teilweise mit der Gehaltsabrechnung September 2010 in Höhe von 1.238,18 € brutto abgegolten. Darüber hinaus seien Minusstunden in Höhe von 43,65 Stunden mit einem Betrag von 564,39 € brutto mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch verrechnet worden. Das anteilige Urlaubsgeld in Höhe von 438,93 € brutto sei mit der Januar-Abrechnung 2011 abgerechnet und bezahlt worden. Das Weihnachtsgeld für 2010 in Höhe von 547,19 € sei ebenfalls mit der Januar-Abrechnung 2011 ausgeglichen worden.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 26. Mai 2011 - 5 Ca 66/11 - der auf Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und anteiliges Weihnacht...