Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsorts vereinbart, so ist der Ort der Arbeitsleistung nicht auf den im Vertrag genannten Ort beschränkt. Vielmehr wird lediglich dargestellt, dass § 106 S. 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.
2. Wird im Arbeitsvertrag bestimmt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten "innerhalb der Gesamteinrichtung" zu erbringen hat, wobei vier Einsatzorte genannt werden, so bedarf es keiner Änderungskündigung, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere Einsatzorte hinzu kommen, die neu eingerichtet wurden.
Normenkette
GewO § 106; KSchG § 2 S. 1, § 4 S. 2; KAVO § 8
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 14.11.2018; Aktenzeichen 12 Ca 1483/18) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2018 - 12 Ca 1483/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2014 als pädagogische Fachkraft in Teilzeit auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 18. November 2014 (Bl. 13, 14 d. A.) beschäftigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"(...)
§ 3
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum X. - einschließlich der Anlagen - ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages, es sei denn, dass sich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt.
§ 4
(1) Die Mitarbeiterin wird unbeschadet der Vorschriften in § 8 KAVO in Gesamteinrichtung M.-U. eingesetzt.
(2) Der Beschäftigungsumfang beträgt:
50,0 % eines Vollbeschäftigen, das sind zurzeit 19,5 Std./Woche.
§ 7
Sonstige Vereinbarungen:
Frau A. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten innerhalb der Gesamteinrichtung M.-U. der KiTa gGmbH K., hierzu gehören M., P., L. und O., zu erbringen ist.
Der Wechsel des Einsatzortes wird Frau A. spätestens 1 Tag im Voraus mitgeteilt.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 40 KAVO."
Die Beklagte organisiert die von ihr getragenen Kindertagesstätten in sog. Gesamteinrichtungen. In jeder Gesamteinrichtung ist mindestens eine Springerkraft beschäftigt. Hierzu gehörte bis Ende 2017 auch die Gesamteinrichtung "M.-U." mit ihren vier Kindertagesstätten in M., P., L. und O., in denen die Klägerin je nach Bedarf als sog. Springerkraft eingesetzt wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 und anlässlich der Übernahme weiterer Einrichtungen entschied sich die Beklagte dafür, die Anzahl der Gesamteinrichtungen mit ihren jeweiligen Einrichtungen neu zu strukturieren und zu vergrößern. Die Gesamteinrichtung, in der die Klägerin beschäftigt ist, nennt sich nun Gesamteinrichtung "Rhein-M./M." und umfasst neben den bisherigen vier Kindertagesstätten nunmehr auch die Kindertagesstätten in R. und W..
Mit Schreiben vom 25. April 2018 (Bl. 36 d. A.) unterrichtete die Beklagte die zuständige Mitarbeitervertretung über die von ihr beabsichtigte Änderungskündigung; wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsschreiben vom 25. April 2018 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Bl. 37 d. A.) machte die Mitarbeitervertretung Einwendungen gegen die Änderungskündigung geltend; hinsichtlich der angegebenen Gründe wird auf das Schreiben der Mitarbeitervertretung vom 27. April 2018 verwiesen. Daraufhin wurde die Mitarbeitervertretung von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (Bl. 148 d. A.) zu einer gemeinsamen Sitzung am 15. Mai 2018 zur Besprechung der im Schreiben vom 27. April 2018 aufgeführten Punkte eingeladen, die an diesem Tag auch stattfand; diesbezüglich wird auf das vorgelegte Kurzprotokoll der Sitzung vom 15. Mai 2018 (Bl. 150 d. A.) verwiesen.
Sodann sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Bl. 11, 12 d. A.) eine ordentliche Änderungskündigung zum 30. Juni 2018 aus, in der es heißt:
"Ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2018
Sehr geehrte Frau A.,
wir sehen uns leider gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis aus den bereits zurückliegend umfangreich mit Ihnen erörterten und beschriebenen Gründen unter Einhaltung der bei Ihnen bestehenden Kündigungsfristen zu kündigen.
Ihr Arbeitsverhältnis endet demzufolge am 30.06.2018.
Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, das Arbeitsverhältnis zu folgenden Arbeitsbedingungen in unserem Unternehmen fortzusetzen:
Sie werden ab 01.07.2018 als pädagogische Fachkraft mit einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 50,00 % = 19,5 Stunden, eingruppiert entsprechend der Anlage 4c der KAVO in die Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 1, in der Gesamteinrich...