Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Erhöhung der Betriebsrente nach Maßgabe der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Sieht ein betriebliches Versorgungswerk vor, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, es sei denn, der Vorstand hält dies nicht für vertretbar, so ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag eine Anpassung nicht zulässt. Dabei ist eine Begründung, die sich allgemein auf die Kapitalmarktkrise und/oder eine etwaige Niedrigzinsphase abstellt, nicht tragfähig.
Normenkette
BGB § 315 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 18.01.2017; Aktenzeichen 10 Ca 1195/16) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. März 2020 über den Betrag von € 732,94 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 39,34 brutto zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 2. Juli, 4. August, 2. September, 2. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2015 und dem 5. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 2. Juni 2016 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 435,60 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 2. September, 5. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2016 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2017 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 443,28 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,95 brutto seit dem 4. Juli, 2. August, 2. September, 3. Oktober, 3. November, 2. Dezember 2017 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 4. April, 3. Mai, 2. Juni 2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 457,56 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 38,13 brutto seit dem 3. Juli, 2. August, 4. September, 2. Oktober, 3. November, 4. Dezember 2018 und dem 3. Januar, 2. Februar, 2. März, 2. April, 3. Mai, 4. Juni 2019 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 314,72 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 39,34 brutto seit dem 2. Juli, 2. August, 3. September, 2. Oktober, 5. November, 3. Dezember 2019 und dem 3. Januar, 4. Februar 2020 zu zahlen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision (3 AZR 146/18), hat die Beklagte zu tragen.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Der 1947 geborene Kläger war vom 1. April 1985 bis zum 31. Dezember 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - einem in den deutschen G.-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. April 2012 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ...
...
§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten
1. Gewährt werden
- Altersrenten (Ziffer 4)
...
§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit
1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit ...
...
§ 5 Höhe der Renten
1. Altersrente
1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt.
...
§ 6 Anpassung der Renten
1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.
2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.
4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
§ 7 Zahlung der Renten
1. Die Renten werden monatlich im voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt."
Der Tarifvertrag fa...