Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Arbeitsleistung als Voraussetzung für einen Urlaubsgeldanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

§ 2 TV Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz setzt tatsächliche Arbeitsleistung voraus.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 12.08.2000; Aktenzeichen 7 Ca 807/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen 9 AZR 436/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 12.08.1999 – 7 Ca 807/99 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsgeld.

Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum 31.12.1998 als Büffetkraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aus krankheitsbedingten Gründen. Die monatliche Arbeitszeit der Klägerin hatte 92 Stunden und 53 Minuten betragen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeit sowie einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel, insbesondere der Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigen des Einzelhandels (TV über Sonderleistungen) in Rheinland-Pfalz Anwendung.

§ 2 des Tarifvertrages über Sonderleistungen lautet:

„Urlaubsgeld

  1. Arbeitnehmerinnen erhalten ein Urlaubsgeld, das 55%, ab 01.01.1990 50% des Endgehaltes der Gehaltsgruppe II der für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz geltenden Gehaltstarifverträge beträgt.

    Maßgebend für die Berechnung des jährlichen Urlaubsgeldes sind die am 01. Januar des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) geltenden Gehaltstarifverträge.

  2. Teilzeitarbeitnehmerinnen erhalten anteiliges Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.
  3. Das Urlaubsgeld ist anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren. In dem Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat nur ein Anspruch auf 1/12 des Urlaubsgeldes.
  4. Bei der Errechnung des Urlaubsgeldes sind die sich ergebenden Beträge auf volle 5,00 DM aufzurunden.
  5. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen. Es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird, jedoch spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr). Durch Betriebsvereinbarung kann ein früherer Fälligkeitstermin bestimmt werden.

…”

Die Klägerin war das gesamte Kalenderjahr 1998 sowie im ersten Quartal 1999 arbeitsunfähig erkrankt. Für 1998 hat die Klägerin kein Urlaubsgeld erhalten.

Mit der am 22.04.1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin das Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 1998.

Die Klägerin hat vorgetragen,

dass der Gewährung des Urlaubsgeldes nach ihrer Auffassung nicht ihre Erkrankung im Urlaubsjahr 1998 entgegenstehe. Eine entsprechende Berücksichtigung bzw. Kürzung sei gemäß § 3 des TV über Sonderleistungen bei der Sonderzahlung vorgesehen. Ein den § 3 Ziffer 4 entsprechender Hinweis sei jedoch nicht in § 2 enthalten. Hätten die Tarifvertragsparteien die Absicht gehabt, dass wie bei der Sonderleistung bei Beschäftigen, die noch keine 10 Jahre Betriebszugehörigkeit aufzuweisen hätten, kein Anspruch für den Zeitraum gegeben sei, für welchen kein Entgeltanspruch bestehe, so hätten sie dies durch eine entsprechende Regelung in § 2 zum Ausdruck gebracht. Das den Tarifvertragsparteien diese Problematik bewußt gewesen sei, ergebe sich gerade aus § 3 Ziffer 4. Durch die Nichtaufnahme einer entsprechenden Regelung in § 2 hätten sie damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes davon unabhängig sei, ob ein Entgeltanspruch bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 895,00 brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

nach ihrer Auffassung sei der Urlaubsgeldanspruch verfallen, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, wegen ihrer Erkrankung den Urlaub für das Jahr 1998 bis zum 31.03.1999 zu realisieren. Da gemäß § 2 Ziffer 4 TV Sonderleistungen das Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren sei, sei auch der Anspruch auf Urlaubsgeld erloschen. § 2 Ziffer 4 setze einen Urlaubsanspruch voraus. Das Urlaubsgeld werde nicht völlig losgelöst als anderweitige Sonderzuwendung gezahlt. Damit sei § 3 Ziffer 4 Sonderzahlung nicht vergleichbar, weil es dort um eine nicht zweckgebundene Sonderzuwendung gehe. Insoweit habe es dort einer einschränkenden Regelung für den Zeitraum der Erkrankung bedurft. Eine solchen Ausnahmebestimmung bedürfe es bei § 2 Ziffer 4 beim Urlaubsgeld nicht, weil hier der Zusammenhang zwischen Urlaub und Urlaubsgeld offenkundig sei.

Das Arb...

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