Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Wechsel von Teilzeit- auf Vollzeitbeschäftigung. Höhe des Altersruhegeldes. betrieblicher Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Wie wirkt es sich – im Rahmen einer tariflichen Versorgungsordnung – aus, daß der Arbeitnehmer vor dem Ruhestand zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung gewechselt hat?
Normenkette
VTV (Versorgungsordnung des ZDF) § 7
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 27.02.1996; Aktenzeichen 9 Ca 2953/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz (AZ 9 Ca 2953/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am 22.04.1928 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1974 Mitglied der Gewerkschaft „Deutscher Journalisten-Verband”. Nach näherer Maßgabe des gerichtlichen Vergleiches vom 10.09.1980 (–LAG Rheinland-Pfalz – 2 Sa 338/80 –) stand der Kläger seit dem 01.01.1974 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2. Die Überführung des Teilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.09.1985 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis war Gegenstand einer Korrespondenz, die die Parteien im Zeitraum von September 1985 bis Mai 1986 führten (– s. dazu im einzelnen ZDF-Schreiben – am 28.05.1986 von dem Kläger unterschrieben – vom 16.09.1985, Bl. 11 d.A., vom 29.04.1986, Bl. 29 f d.A., vom 15.05.1986, Bl. 13 d.A. und Vergütungsfestsetzung vom 16.05.1986, Bl. 51 d.A., sowie die Schreiben des Klägers vom 15.04.1986 und 21.05.1986, Bl. 12 und 14 d.A.). Ab dem 01.09.1985 arbeitete der Kläger vollzeitig.
In dem Ergebnis-Protokoll „erste bis vierte Verhandlung zur Neuordnung des Versorgungssystems” (– durchgeführt von Dezember 1979 bis Februar 1980; s. Bl. 76 f des Anlagenordners = AO) ist u.a. zu § 7 (ruhegeldfähiges Einkommen) folgende Erklärung der Gewerkschaften festgehalten:
„… 1. Sie behielten sich vor, bei den Tarifverhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung auf ihre Forderung, daß relativ unerhebliche Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Kürzung führen dürften, zurückzukommen und erwarteten, daß zwischenzeitlich auftretende Härtefälle vom ZDF einer Härteregelung zugeführt würden …” (= vgl. dazu auch die Feststellung auf S. 4 unten zu § 7 Abs. 3 im Ergebnis-Protokoll der zweiten Verhandlung vom 07.01.1980, Bl. 82 AO).
Gemäß Schreiben vom 19.11.1984 und 02.10.1984 (Bl. 83 ff AO) korrespondierte die Beklagte zu 1 mit dem Justitiariat über den Fall einer ZDF-Mitarbeiterin, die unmittelbar vor dem Rentenfall 2,5 Jahre teilzeitbeschäftigt, – davor in den Jahren von 1963 bis 1975 aber vollbeschäftigt gewesen war (– vgl. dazu auch das Protokoll über die Vorstands Sitzung der Beklagten zu 1 vom 24.01.1985, Bl. 86 ff AO, und die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung der Beklagten zu 1 vom 26.09.1986 (Bl. 89 f d.A. sowie die Niederschrift über die Vertreterversammlung der Beklagten zu 1 vom 27.10.1986, Bl. 91 ff AO).
Seit dem 01.05.1993 befindet sich der Kläger im Ruhestand und erhält von den Beklagten eine betriebliche Altersrente, die aus einem Pensionskassenanteil und einem ZDF-Anteil besteht (vgl. dazu § 34 VTV). Was den Wortlaut des § 7 VTV („ruhegeldfähiges Einkommen”) in den einzelnen Fassungen des VTV und die entsprechenden Definitionen in der Satzung der Beklagten zu 1 anbelangt, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen verwiesen, die das Arbeitsgericht in dem am 27.02.1996 verkündeten Urteil – 9 Ca 2953/94 – dort S. 3 unten bis S. 8 (= Bl. 116 bis 121 d.A.) getroffen hat.
Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers ist das rentenfähige Einkommen (§ 7 VTV/§ 18 Satzung) mit 84,91 % (= in Höhe von DM 8.032,66) festgesetzt worden. Bereits mit Schreiben vom 13.11.1992 (Bl. 15 f d.A.) hatte sich der Kläger mit der Auslegung des Begriffes „ruhegeldfähiges Einkommen” i. S. des § 7 VTV und des § 18 des Leistungsplanes A der Satzung befaßt. Die dort geäußerte Rechtsauffassung vertritt der Kläger auch im vorliegenden Prozeß. Er hält die Beklagten für verpflichtet, bei der Berechnung seiner Altersversorgung sein rentenfähiges Einkommen mit 100 % zugrunde zu legen. Auf die mündliche Verhandlung vom 16.01.1996 hat das Arbeitsgericht Mainz durch das am 27.02.1996 – 9 Ca 2953/94 – verkündete Urteil die Klage abgewiesen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (dort S. 1 bis 15 = Bl. 114 bis 128 d.A.).
Gegen das ihm am 14.06.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 28.06.1996 Berufung eingelegt und diese am 23.08.1996 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (vgl. dazu Verlängerungsbeschluß vom 26.07.1996, Bl. 155 d.A.) – begründet.
Der Kläger sieht sich durch das Urteil des Arbeitsgerichts in seiner Ansicht bestätigt, daß der Wortlaut des VTV vom 01.12.1972 i.d.F. vom 01.07.1990 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 MTV-ZDF für...