Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag. Konkurrenzregelungen in verschiedenen Tarifverträgen. Leistung
Leitsatz (amtlich)
Der im Geltungsbereich des DRK-TV beschäftigte Angestellte kann den vollen Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalten, wenn seine Ehefrau im Geltungsbereich der AVR-Caritas tätig ist. Dieser hat nach der Subsidiaritätsbestimmung der Anlage 1 Abschnitt V Abs. h Unterabsatz 2 keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ortszuschlag vergleichbar der Stufe 2.
Die AVR-Caritas (juris: DVCArbVtrRL) dürfen bestimmen, an wen und in welcher Höhe Ortszuschlag zu leisten ist; Einschränkungen, weil dadurch andere Arbeitgeber belastet werden, bestehen nicht.
Normenkette
DRK (DRK-TV) § 29 Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen; AVR Caritas Anlage 1 Absch. V Abs. h Unterab. 2
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 21.12.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1530/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.1995 – 2 Ca 1530/95 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 678,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 20.10.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Berechnung des Ortszuschlages streitig. Der Kläger ist seit 01.02.1972 bei dem Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des D (DRK-TV) kraft Organisationszugehörigkeit Anwendung. Der Kläger ist vollzeitbeschäftigt. Seine Ehefrau ist im St. … in Gerolstein teilzeit beschäftigt. Auf deren Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C (AVR) Anwendung.
Aufgrund der tariflichen Regelungen setzt sich die Vergütung des Klägers aus Grundvergütung und Ortszuschlag zusammen. Bis 31.12.1994 zahlte der Beklagte den Ortszuschlag der Stufe 2 (verheiratet). Mit Beginn des Jahres 1995 zahlte der Beklagte lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1 und die Differenz des Ortszuschlages Stufe 1 zu Stufe 2 zu 50 %.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der 2. Hälfte der Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 für die Monate Januar bis August 1995 in unstreitiger Höhe von insgesamt 678,12 DM brutto.
Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe gemäß § 29 DRK-TV der Differenzbetrag in voller Höhe zu. Seine Ehefrau sei nur teilzeitbeschäftigt und habe daher gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Zahlung der hälftigen Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortzuschlages. Da er gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung der vollen Differenz habe, stehe seiner Ehefrau gemäß den AVR ein Ortszuschlag der Stufe 2 nicht zu.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 678,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 20.10.1995 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Er hat geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung des vollen Ortszuschlages der Stufe 2, weil die AVR ebenfalls die Zahlung eines Ortszuschlages vorsehe. Es komme die Konkurrenzregelung des § 29 Abs. 5 DRK-TV zur Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.1995 – 2 Ca 1530/95 – verwiesen.
Im vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde, falls nicht seine Ehefrau ebenfalls Anspruch auf Ortszuschlag hätte, der Ortszuschlag Stufe 2 in voller Höhe zu. Auszugehen sei nunmehr von der Konkurrenzregelung des § 29 Abs. 5 DRK-TV. Die Ehefrau des Klägers stehe im Dienst seines Arbeitgebers, der in Anlehnung an den BAT einen entsprechenden Ortszuschlag zahle. Entscheidend dafür, in welcher Höhe der Arbeitgeber des Klägers einen Ortzuschlag zahlt, sei nach § 29 Abs. 5 DRK-TV, ob der Ehefrau des Klägers ebenfalls der Ortzuschlag der Stufe 2 oder mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages zustünde. Die Verwendung des Wortes „stünde” im Konjunktiv deute darauf hin, daß es darauf ankommt, in welcher Höhe die Ehefrau einen Ortszuschlag erhalten würde, falls der Kläger nicht ebenfalls Anspruch auf Ortszuschlag hätte. Sie erhielte als Verheiratete nach den AVR ebenfalls Ortszuschlag Stufe 2, aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung allerdings nur in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses sei noch darauf hin zu überprüfen, ob die Ehefrau des Klägers gegen ihren Arbeitgeber auch tatsächlich Anspruch auf die Hälfte der Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Ortszuschlages habe, denn in jedem Fall sei sicherzustellen, daß die Ehegatten den Ortszuschlag Stufe 2 insgesamt einmal erhielten. Zwar habe die Ehefrau des Klägers nach Anlage 1 Abschnitt V Absatz h, Unterabsatz 2 Satz 1 AVR led...