Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzungsklausel. Arbeitsvertragliche Versetzungsklausel
Leitsatz (redaktionell)
Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 S. 1 GewO entspricht, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Normenkette
BGB §§ 307, 307 Abs. 1; GewO §§ 106, 106 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1743/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2009 Az.: 1 Ca 1743/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2009 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 144 bis 149 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, das er durch das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2009 nicht wirksam als Werkstattleiter an den Standort W, Z versetzt worden ist,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen am Einsatzort Y auch über den 06.09.2009 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Bl. 143 ff. d.A.) die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Zuweisung der Arbeitsstelle in Z für die Zeit ab dem 06.07.2009 sei durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt.
Individualrechtliche Unwirksamkeitsgründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Die Vertragsklausel unter § 1 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nämlich nicht unklar oder unverständlich und benachteilige den Kläger daher nicht unangemessen. Aufgrund des Geschäftsgegenstandes der Beklagten habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass er auch an einem anderen Ort außerhalb von Y eingesetzt werden könne; eine vertragliche Festlegung des Arbeitsortes auf Y sei nicht erfolgt. Mithin habe der Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel mit der Möglichkeit rechnen müssen, außerhalb von Y eingesetzt zu werden.
Darüber hinaus enthalte die arbeitsvertragliche Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, zumal sie nicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 106 Satz 1 GewO abweiche. Vielmehr entspreche die Arbeitsvertragsklausel der Regelung in § 106 Satz 1 GewO, da demnach das Direktionsrecht der Beklagten nur unter dem Vorbehalt der Beachtung der Interessen des Klägers ausgeübt werden dürfe. Dies folge daraus, dass dem Kläger eine andere Arbeitstätigkeit nur entsprechend seiner Fähigkeiten zugewiesen werden dürfe.
Die Zuweisung des Arbeitsplatzes am Standort Z, die vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei, entspreche auch billigem Ermessen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Y als Werkstattleiter ab dem 31.12.2008, aufgrund der Kündigung des Werkvertrages durch die X GmbH, entfallen sei. Die Beklagte müsse den Kläger auch nicht am Standort Y in der Abteilung Heizung, Sanitär weiterbeschäftigen. Die dortige Beschäftigung entspreche nicht den Fähigkeiten des Klägers, der von Beruf Maschinenschlosser sei, und die Beklagte erhalte auch keine angemessene Gegenleistung für das dort geschuldete Arbeitsentgelt. Trotz der Entfernung zwischen dem derzeitigen Arbeitsort des Klägers und dem neuen Arbeitsplatz in Z (355 km) sei ihm zuzumuten, dort die Arbeit aufzunehmen, da er seinen Wohnsitz nach Z verlegen oder einen Zweitwohnsitz dort begründen könne.
Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich, da er in dem vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren darauf hingewiesen habe, dass ihn die Beklagte in Z einsetzen könne.
Schließlich sei die Maßnahme auch nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen unwirksam. Nachdem die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.05.2009 um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Klägers gebeten habe, habe der Betriebsrat nicht innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 99 Abs 3 BetrVG die Zustimmung verweigert. Soweit er seine Zustimmung in dem Schreiben vom 19.05.2009 an die Erfüllung einer Voraussetzung geknüpft habe, schließe dies die Fiktionswirkung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des Urteils vom 10.12.2009 (= Bl. 149 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 05.05.2010 zugestellt worden ist hat am 04.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 04.08.2010 sein Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.2010 verlängert worden w...