Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis zum Abschluss von Telearbeitsverträgen bei den US-Stationierungsstreitkräften. Anspruch auf Telearbeit in der eigenen Wohnung bei wirksamem Abschluss eines Telearbeitsvertrages auf Anweisung und in Vollmacht eines Dienstvorgesetzten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach den einschlägigen Vertretungsvorschriften für alle Einheiten der US-Luftwaffe in Europa (Air Force Instruction 36-102) folgen die Vertretungsbefugnisse der “Leitungsorganisation der Luftwaffe„. Die Vertretungsbefugnis ist auf die Standortkommandeure delegiert, denen eine zivile Personalverwaltung zugeteilt ist.

2. Die Leiter der Zivilpersonalbüros (CPO) führen für den Kommandeur auch die Administration von Ortskräften aus. Der Standortkommandeur der US-Luftwaffe kann sich gegenüber zivilen Arbeitskräften auch durch ihm hierarchisch unterstellte Offiziere vertreten lassen.

 

Normenkette

NATOTrStat Art. IX Abs. 4; NATOTrStatZbK Art. 56 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 17.02.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1137/15)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Februar 2016, Az. 1 Ca 1137/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer Telearbeitsvereinbarung berechtigt ist, an vier Wochentagen seine Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben.

Der 1958 geborene Kläger ist seit 1985 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter im Finanzwesen zu einer Bruttomonatsvergütung nach Gehaltsgruppe C7A/E iHv. € 4.845,28 beschäftigt. Er arbeitet im Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa auf dem Flugplatz und ist der Dienststelle U., zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung.

Am 16.03.2015 unterzeichneten der Kläger und sein Vorgesetzter, Captain G., auf einem Formblatt (DD 2946) ein vom 16.03.2015 bis zum 15.03.2016 befristetes "Telework Agreement", wonach der Kläger berechtigt ist, an vier Tagen pro Woche seine vertraglich geschuldete Arbeit in der eigenen Wohnung auszuüben. Captain G. war von seinem Vorgesetzten, Colonel P., und auch von dessen Vorgesetzten, Colonel B., angewiesen und bevollmächtigt worden, die Telearbeitsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Colonel B. war Squadron Commander und für die Beschäftigungsdienststelle des Klägers zuständig.

Das Telework-Programm der US-Luftwaffe in Europa vom August 2011 (USAFE Telework Program) lautet - übersetzt - auszugsweise wie folgt:

"Als allgemeine Regel ist Telearbeit auch für ortsansässiges ziviles Personal vorgesehen. Jedoch muss die Einführung dieser Telearbeitsrichtlinie die Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen und Gesetzen und Arbeitsverträgen des Gastlandes sicherstellen, so wie diese im Rahmen der länderspezifischen Personalprogramme für ortsansässige Arbeitnehmer anwendbar sind. Wo erforderlich, kann die Einführung von Telearbeit die vorherige Koordinierung und/oder Verhandlung mit Behörden oder Arbeitnehmerorganisationen des Gastlandes notwendig machen. In Ländern, in denen andere US-Teilstreitkräfte ebenfalls ortsansässiges Personal beschäftigen oder nutzen, sind alle Anstrengungen zu unternehmen, gemeinsame Regeln und einheitliche Telearbeitsrichtlinien zu schaffen. Die Leitlinien für länderspezifische Telearbeitsvereinbarungen für ortsansässige Arbeitnehmer erfordern die vorherige Genehmigung durch HQ USAFE/A1K [Erl. Stabstelle Zivilpersonal des europäischen Hauptquartiers der US-Luftwaffe].

Die Eignungskriterien basieren auf der bestehenden DoD Instruction 1035.01 Telework Policy. Entscheidungen zur Telearbeit sollten auf der niedrigsten praktikablen Vorgesetztenebene getroffen werden mit Zustimmung des Kommandeurs der Schwadron, des Direktorats oder einer entsprechenden Vorgesetztenebene.

Alle Arbeitnehmer, die Telearbeit beantragen und hierzu die Genehmigung haben, sollen ein Formblatt DD 2946 (DoD Telework Agreement) und ein Telework Alternate Workplace Arrangements & Schedule ausfüllen. Das Formblatt DD 2946 soll vom Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten datiert und unterzeichnet und vom Vorgesetzten vorgehalten werden. Eine Kopie geht an das Zivilpersonalbüro für die Meldepflichten an den Kongress....

Die Vorgesetzten von Telearbeitnehmern sollen:

- Vor Fertigstellung und Unterzeichnung des Formblatts DD 2946 (Telework Agreement) mit dem Squadron/Group Kommandeur oder der designierten Standortkommando-Ebene koordinieren und die Genehmigung für alle Anträge von Arbeitnehmern einholen."

Trotz der Vereinbarung vom 16.03.2015 sind die US-Stationierungsstreitkräfte nicht bereit, dem Kläger die häusliche Telearbeit zu gestatten. Sie sind der Ansicht, die Vereinbarung müsse nach den maßgeblichen Vertretungsvorschriften (appointing authority) entweder vom Leiter der Non-US Personalabteilung oder dem Brigadegeneral (Kommandeur) genehmigt werde...

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