Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.02.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2692/00) |
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L. GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gem. der Pensionsordnung der Li. anzurechnen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.
Der am 01.09.1948 geborene Kläger war seit 05.07.1974 bei der L GmbH in B -R, welche Flurfahrzeuge fertigt, als Elektriker beschäftigt. Während der gesamten Beschäftigungszeit bestand eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung, Bl. 12 ff. d.A.). Die L GmbH ist eine Tochtergesellschaft der in Großbritannien ansässigen T K O Ltd. Im Jahr 1988 strebte die Beklagte an, von der T K O Ltd. den Geschäftsbereich der Flurförderzeuge einschließlich der L GmbH zu erwerben. Die Übernahme der L GmbH wurde der Beklagten jedoch mit Beschluss vom 03.03.1989 durch das Bundeskartellamt untersagt. Hiergegen erhob die Beklagte Klage. Am 01.06.1991 eröffnete sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes der L GmbH ein Werk V, das als unselbständige Niederlassung ihrer in A ansässigen Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik betrieben wurde.
Der Kläger löste sein Arbeitsverhältnis mit der L GmbH zum 31.05.1991, um mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis einzugehen, begründet durch Arbeitsvertrag vom 29.05.1991 mit Wirkung zum 01.08.1991.
Mitte Mai und Mitte Oktober 1991 fanden Versammlungen der Arbeitnehmer der L GmbH auf Veranlassung der Beklagten statt. An die einzelnen Arbeitnehmer wurden jeweils bereits von den Vertretern der Beklagten unterschriebene Arbeitsverträge ausgeteilt, mit der Aufforderung, diese binnen einer Woche unterschrieben an die Beklagte zurückzugeben.
Am 10.12.1991 wurde die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes bezüglich der Übernahme der L GmbH durch Entscheidung des BGH aufgehoben.
Mit notariellem Vertrag vom 29.06.1992 erfolgte die Übertragung des Vermögens der L GmbH auf die Beklagte.
Auch bei der Beklagten besteht eine Versorgungszusage (Pensionsordnung, Bl. 5 ff. d. A.). Diese ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien günstiger als das Versorgungswerk der L GmbH.
Die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ist in §§ 1 Nr. 3, 9 des Arbeitsvertrages vom 29.05.1991 geregelt:
„§ 1 Nr. 3: Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der L GmbH, B -R, verbrachte Dienstzeit angerechnet. Dies gilt nach Maßgabe des § 9 nicht für die betriebliche Altersversorgung.
§ 9: Die Li gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung. Die bei der L GmbH, B -R, verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet. Sofern bei der L GmbH, B -R, eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt. Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt. Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt.”
Nach § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten werden Zeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen sind, angerechnet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete am 31.12.1999.
Die L GmbH hatte dem Kläger mit Urkunde vom 12.05.1992 eine Auskunft über die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft erteilt.
Von der Li erhielt der Kläger keine Auskunft über das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Verpflichtung der Beklagten, seine bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der nach der Pensionsordnung der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistung zu berücksichtigen, ergebe sich aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung. Als gesetzliche Regelung über die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne dieser Regelung sei auch § 613a BGB anzusehen.
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liege vor, da sämtliche Betriebsmittel und die gesamte Belegschaft der L GmbH im Sommer 1991 von de...