Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 05.02.2001; Aktenzeichen 2 Ca 2693/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2001 – Az.: 2 Ca 2693/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit des Klägers in Bezug auf das Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Rentenanwartschaft nach der Pensionsordnung der Beklagten zu berücksichtigen.
Der am 17.11.1961 geborene Kläger war seit 02.01.1985 bei der L GmbH in B -R, welche Flurfahrzeuge fertigt, beschäftigt. Während der gesamten Beschäftigungszeit bestand eine Versorgungszusage auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung (Versorgungsordnung, Bl. 12 ff. d.A.). Die L GmbH ist eine Tochtergesellschaft der in Großbritannien ansässigen T K O Ltd. Im Jahr 1988 strebte die Beklagte an, von der T K O Ltd. den Geschäftsbereich der Flurförderzeuge einschließlich der L GmbH zu erwerben. Die Übernahme der L GmbH wurde der Beklagten jedoch mit Beschluss vom 03.03.1989 durch das Bundeskartellamt untersagt. Hiergegen erhob die Beklagte Klage. Am 01.06.1991 eröffnete sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Betriebsgeländes der L GmbH ein Werk V, das als unselbständige Niederlassung ihrer in A ansässigen Werksgruppe Flurförderzeuge und Hydraulik betrieben wurde.
Mitte Oktober 1991 fand eine Versammlung der Arbeitnehmer der L GmbH auf Veranlassung der Beklagten statt. An die einzelnen Arbeitnehmer wurden bereits von den Vertretern der Beklagten unterschriebene Arbeitsverträge ausgeteilt, mit der Aufforderung, diese binnen einer Woche unterschrieben an die Li zurückzugeben. Dieser Aufforderung folgte der Kläger. In diesemArbeitsvertrag vom 11.10.1991 ist bestimmt, dass der Kläger zum 01.04.1992 oder früher als Montageschlosser in die Dienste der Gesellschaft treten sollte.
Nachdem der BGH der Klage der Beklagten gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes stattgegeben hatte, fand die Übertragung des Vermögens der L GmbH auf die Beklagte mit Vertrag vom 29.06.1992 statt
Auch bei der Beklagten besteht eine Versorgungszusage (Pensionsordnung, Bl. 5 ff. d. A.). Diese ist nach übereinstimmender Ansicht der Parteien günstiger als die Versorgungszusage der L GmbH.
Die Anrechnung der bei der L GmbH verbrachten Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung ist in §§ 1 Nr. 3, 9 des Arbeitsvertrages vom 11.10.1991 geregelt:
„§ 1 Nr. 3: Sofern es nach gesetzlichen, tariflichen oder bei der Gesellschaft bestehenden Regelungen auf die Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird die bei der L GmbH, B -R, verbrachte Dienstzeit angerechnet. Dies gilt nach Maßgabe des § 9 nicht für die betriebliche Altersversorgung.
§ 9: Die Li gewährt ihren Mitarbeitern und deren Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Maßgebend ist die jeweils geltende Pensionsordnung. Die bei der L GmbH, B -R, verbrachte Dienstzeit wird auf die Wartezeiten in der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft angerechnet. Sofern bei der L GmbH, B -R, eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht erworben worden ist, wird die Dienstzeit bei der Gesellschaft für die Unverfallbarkeit anerkannt. Ist die im Versorgungsfall nach der bisherigen Regelung erdiente Leistung höher als die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft, wird die höhere Leistung als Pension gewährt. Hierzu wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Vergleichsrechnung angestellt.”
Nach § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung der Beklagten werden Zeiten, die nach gesetzlichen Vorschriften als anrechnungsfähige Dienstzeit zu zählen sind, angerechnet.
Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten am 31.12.1999 geendet hatte, erstellte die Beklagte am 12.09.2000 eine Bescheinigung über das
Bestehen und die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft auf Firmenpension unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 01.01.1992.
Der Kläger hat vorgetragen:
Die Verpflichtung der Beklagten, seine bei der L GmbH verbrachte Betriebszugehörigkeit bei der Bemessung der nach der Pensionsordnung der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistung zu berücksichtigen, ergebe sich aus § 6 Nr. 1 b) der Pensionsordnung. Als gesetzliche Regelung über die Anrechnung von Dienstzeiten im Sinne dieser Regelung sei auch § 613a BGB anzusehen.
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB liege vor, da sämtliche Betriebsmittel und die gesamte Belegschaft der L GmbH im Sommer 1991 von der Beklagten übernommen worden seien. Für die übernommenen Arbeitnehmer habe sich in Bezug auf ihre Tätigkeiten keine Änderung ergeben. Sie hätten weiterhin in denselben Gebäuden die selben Flurfahrzeuge gefertigt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Betriebsübergangs sei die Übernahme der Leitungsmacht durch den Erwerber. Der Betriebsübergang habe sich daher mit Übernahme des operativen Geschäfts durch die Beklagte im Sommer 1991 vollzogen.