Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Klage auf Steuererstattung für Auslandsvergütung bei unschlüssigen Darlegungen des Arbeitnehmers zu Nettolohnvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch Steuern und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhält und die Arbeitgeberin die auf den Lohn des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen soll.

2. Da es sich bei der Nettolohnvereinbarung um eine Ausnahme von der regelmäßigen Steuerlast des Arbeitnehmers handelt, muss der Wille der Arbeitgeberin, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, erkennbar und deutlich zum Ausdruck kommen; dabei ist ein Wille der Arbeitgeberin, auch die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, nicht schon dann anzunehmen, wenn die Parteien verabreden, dass die Arbeitgeberin eine bestimmte Leistung als "steuerfrei" erbringen soll, denn dies bedeutet in der Regel nur, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sie deshalb ohne Steuerabzug erbracht werden kann.

3. Erweist sich die Annahme einer "Steuerfreiheit" aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als unzutreffend, tritt grundsätzlich die gesetzliche Regel in Kraft, wonach der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände feststellen lässt, dass mit der Zusage einer "steuerfreien" Leistung im Einzelfall die Arbeitgeberin die Steuerlast dann tragen will, wenn sich die Annahme über die Steuerfreiheit als unrichtig herausstellen sollte.

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 1, § 313 Abs. 1, § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.06.2012; Aktenzeichen 8 Ca 2005/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.06.2012 - 8 Ca 2005/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von in Deutschland vom Kläger bezahlten Steuern für während einer Auslandstätigkeit in Mexiko erzielte Vergütung.

Der am 24.12.1959 geborene Kläger war bis März 2009 jedenfalls nahezu 25 Jahre bei der Beklagten als Installateurmeister im Rohrleitungsbau beschäftigt.

Von Ende 2006 bis Ende Dezember 2008 ist der Kläger für die Beklagte in Mexiko tätig gewesen. Für die Tätigkeit des Klägers in Mexiko hat die Beklagte für den Kläger in Deutschland entsprechend mehrfach verlängerter Bescheinigungen des Finanzamtes S. "über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" (vgl. die Bescheinigungen vom 28.08.1997 Blatt 13 d. A. und vom 29.05.2008 Blatt 14 d. A.) keine Einkommenssteuer, keine Kirchensteuer und keinen Solidaritätszuschlag abgeführt. Die an die Beklagten adressierten Bescheinigungen des Finanzamtes S. hat der Kläger bereits im Jahr 2006 und dann in etwa jedes halbe Jahr zur Kenntnisnahme erhalten.

Für die in Mexiko von Ende 2006 bis Ende Dezember 2007 erzielte Vergütung hat der Kläger weder in Deutschland noch in Mexiko Steuern zahlen müssen.

Mit Bescheid über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2008 (vgl. Blatt 21 f. d. A.) ist der Kläger mit Frist zum 28.10.2009 zur Nachzahlung von Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 18.010,85 EUR aufgefordert worden. Als Erläuterung zum Bescheid wurde - soweit hier von Interesse - auf das Folgende hingewiesen:

...

Da Sie den Aufforderungen vom 04.08.2009 und 21.08.2009, bestimmte Unterlagen nachzureichen, nicht nachgekommen sind, sowie mehrere Telefonate nicht beantwortet haben, wurden der von Ihnen als DBA steuerfreigestellte Arbeitslohn in Höhe von 78.384,00 EUR als voll steuerpflichtig im Inland behandelt.

...

Gegen diesen Bescheid hat der Steuerberater des Klägers in dessen Namen ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage durch seinen Steuerberater hat der Kläger von einer Klage abgesehen.

Mit seiner am 15.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Erstattung der für das Jahr 2008 nachentrichteten Steuern in Höhe von 18.010,85 EUR nebst Zinsen begehrt.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:Er habe mit der Beklagten für die Zeit seines Einsatzes in Mexiko eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm - dem Kläger - im Beisein von Herrn D. und Herrn E. etwa sechs Wochen vor Beginn des Einsatzes in Mexiko mehrfach zugesichert, aufgrund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei demnach steuerfrei und ihm - dem Kläger - stehe dieser netto zur Verfügung. Ausschließlich mit Blick auf diese Steuerf...

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