Entscheidungsstichwort (Thema)
Diebstahl. Kündigung. Sache, geringwertige. Diebstahl von geringwertigen Sachen und Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nicht nur „unter Umständen”, sondern stets, regelmäßig als an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Umstand anzusehen. Allerdings kann erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist, zur Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen 7 Ca 1726/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.03.2006, Az. 7 Ca 1726/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.723,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidung über die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.024,70 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 31/100 und die Beklagte 69/100 zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung sowie um Zahlungsansprüche.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 23.03.2006 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 115 – 120 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.09.2005 nicht beendet wird, sondern über den 30.11.2005 hinaus fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.723,64 EUR brutto zu zahlen und diesen Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seit dem 01.01.2003;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.02.2006 nicht beendet wird, sondern über den 20.02.2006 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat mit Teilurteil vom 23.03.2006 über die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. entschieden und dabei festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2005 weder fristlos noch fristgemäß beendet worden sei; darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.723,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu zahlen.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, der schriftsätzliche Sachvortrag der Beklagten sei sowohl hinsichtlich der Kündigung vom 09.09.2005 als auch hinsichtlich der Zahlungsforderung des Klägers verspätet erfolgt, da der Beklagten in Erweiterung des Beschlusses vom 10.11.2005 aufgegeben worden sei, alle Einwände gegen den Zahlungsanspruch bis spätestens 17.02.2006 darzutun. Der Schriftsatz der Beklagten vom 17.03.2006, welcher Ausführungen zu den oben genannten Streitpunkten enthalte, sei erst während des Kammertermines am 23.03.2006 per Post bei Gericht eingegangen. Ob die Postlaufzeit dabei sechs Tage betragen habe, könne dahingestellt bleiben, weil ein Schriftsatz mit Ausstellungsdatum vom 17.03.2006 nicht die gesetzte Frist vom 17.02.2006 wahren könne.
Darüber hinaus enthalte der Schriftsatz vom 17.03.2006 keine schlüssige Begründung für die Kündigung vom 09.09.2005. Insbesondere fehle es an der Darlegung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe zwar behauptet, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von unberechtigten Überstundenvergütungsansprüchen habe der Kläger gedroht, er werde die Beklagte beim Finanzamt anzeigen. Nachdem der Kläger dies bestritten habe, hätte die Beklagte substantiiert ausführen müssen, wann der Kläger diese Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten gemacht habe; darüber hinaus hätte sie ihre Behauptung unter Beweis stellen müssen. Da beides nicht erfolgt sei, sei der Kündigungsschutzklage stattzugeben gewesen.
Darüber hinaus stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung von 11.723,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2003 zu, da die Beklagte sich wegen Verletzung der Nachweispflicht schadenersatzpflichtig gemacht habe. Der Kläger habe für das Kalenderjahr 2002 einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt in Höhe von 11.723,64 EUR brutto erworben, da auf das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit der für allgemeinverbindlich erklärte Mante...