Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit. Verlängerung. Geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG
Leitsatz (amtlich)
Der freie Arbeitsplatz i. S. d. § 9 TzBfG ist dann nicht vorhanden, wenn es sich um eine „geringfügige” Beschäftigungsumfang handelt (4 Std./Woche), der von einer neuen Kraft besetzt werden soll, so dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuweisung dieses Stundendeputats hat.
Normenkette
TzBfG § 9
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen 4 Ca 1600/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.10.2004 – AZ: 4 Ca 1600/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet sich mit dem Beklagten Land, bei dem er seit 21.08.1995 als Instrumental-Lehrkraft im Fach Klavier in Teilzeit im öffentlichen Schuldienst angestellt ist, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem Schuljahr 2003/2004 zur Verfügung stehenden Wochenstunden im Bereich Klavier auf sein Stundendeputat aufzustocken, weil er einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 05.12.2003 (Bl. 6 – 8 d. A.) geltend gemacht und die Beklagte dem nicht entsprochen hat.
Die Klage vom 04.06.2004 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet,
dass er die Berechtigung der Begründung der Beklagten im Schreiben vom 21.01.2004 (Bl. 9 – 10 d. A.), in dem sie seinen Antrag abgelehnt habe, bestreiten müsse und außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum einer anderen Lehrerin das volle Deputat übertragen worden sei, zumal diese auch Teilzeit beschäftigt sei.
Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 habe die Beklagte einen Klavierlehrer neu eingestellt und damit einen erhöhten Bedarf selbst eingeräumt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 ein weiteres Unterrichtsdeputat von zwei Wochenstunden zu übertragen und die entsprechende Mehrvergütung zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat es im Wesentlichen damit begründet,
dass der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung seines Stundendeputates habe, weil der Kläger im Gegensatz zu der anderen Lehrkraft nicht aus einer eingerichteten Planstelle komme, sondern aus Mitteln für nebenberuflichen Einsatz bezahlt werde. Der Kläger werde als nebenberufliche Lehrperson behandelt, wofür es einen Runderlass des Ministeriums für Forschung, Unterricht und Kultus vom 29.10.1958 – II 4 Tagebuchnummer 2015 gebe, wonach derartige Lehrkräfte nicht mehr als die Hälfte von 27 Wochenstunden unterrichten dürften und der Kläger bereits mit 13 Wochenstunden beschäftigt sei.
Die Initiative der Beklagten, für den Kläger eine Planstelle zu erlangen, sei negativ entschieden worden. Ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz liege deshalb nicht vor, weil ein dem Klägerwunsch entsprechender Arbeitsplatz nicht frei gewesen sei und die Neueinstellung als befristet vorgenommen worden sei, weil haushaltsrechtliche Gesichtspunkte dies erfordert hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und es im Wesentlichen damit begründet, dass die Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung deshalb unbegründet sei, weil ein entsprechender Arbeitsplatz im Sinne des § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht frei gewesen sei, den der Kläger hätte besetzen können.
Der Arbeitnehmer könne den Arbeitgeber nicht zwingen, einen auf ihn zugeschnittenen Arbeitsplatz einzurichten, da die Frage, ob und welche Arbeitsplätze vom Arbeitgeber eingerichtet würden, dessen Organisationsentscheidung unterliegen würde. Demgemäß habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zusammenlegung mehrerer Teilzeitarbeitsplätze zur Erfüllung des Wunsches auf Vollzeit oder sonst wie ausgedehnter Arbeitszeit.
Die Beklagte habe ihre Organisation nach dem Erlass des Ministeriums für Forschung, Unterricht und Kultus aus 1958 ausgerichtet und habe die betreffenden haushaltsrechtlichen Vorgaben, wonach Stellen wie eingerichtet werden dürften. Zu dem hätte der Kläger darlegen müssen, welche vorhandene Planstelle eine stundenmäßige Ausweitung erlaubt hätte, die dem Wunsch des Klägers entsprochen hätte.
Nach Zustellung des Urteils am 07.12.2004 ist Berufung am 06.01.2005 eingelegt worden, welche innerhalb verlängerter Frist am 03.03.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Annahme, der Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit, § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz, geringere Anspruchskraft besitze, als der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz, nicht richtig sei, weil der Anspruch auf Erhöhung nur durch dringende betriebliche Gründe, die entgegenstehen würden, gehindert sei.
Auch die Frage der Organisationsentscheidung könne den Anspruch des Klägers deshalb nicht zu Fall bringen, weil eine selbständige Prüfung dieses Gesichtspunktes nur im Rahmen der Frage zulässig sei, ob dem Antrag des Klägers dr...