Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründeter Eilantrag auf tatsächliche Beschäftigung bei unzureichender Darlegung der Dringlichkeit einer Weiterbeschäftigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verurteilung der Arbeitgeberin zur tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Wege einstweiliger Leistungsverfügung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann.
2. Ein Verfügungsgrund für eine tatsächliche Beschäftigung ergibt sich nicht bereits daraus, dass anderenfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf sukzessive erlischt. Der Arbeitnehmer muss vielmehr ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er - etwa zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflichen Qualifikation - gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist.
Normenkette
ArbGG § 62 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO §§ 935, 940
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 03.02.2016; Aktenzeichen 1 Ga 1/16) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.02.2016 - 1 Ga 1/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Verfügungsklägers auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Der Verfügungskläger ist bei den US-Stationierungsstreitkräften seit 06. September 1982 angestellt, zuletzt als stellvertretender Leiter der Feuerwehr in Z. Nachdem im Rahmen einer Durchsuchung auf dem Privatgrundstück des Verfügungsklägers Geräte und Materialien der US-Streitkräfte sichergestellt worden waren, hatte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 20. Juni 2013 außerordentlich gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit - inzwischen rechtskräftigem- Urteil vom 06. Oktober 2014 - 2 Sa 123/14 - mit der Begründung stattgegeben, dass die außerordentliche Kündigung vom 20. Juni 2013 mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretung unwirksam ist. Die in einem weiteren Verfahren vom Verfügungskläger erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten Kündigungsschutzverfahrens hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 15. April 2015 - 1 Ca 1266/14 - abgewiesen.
Nachdem das gegen den Verfügungskläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 153 a StPO eingestellt worden war, hatte die Beschäftigungsdienststelle das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 11. Mai 2015 außerordentlich zum 15. Mai 2015 gekündigt. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 23. September 2015 - 1 Ca 640/15 - mit der Begründung stattgegeben, dass die Kündigung mangels Beifügung einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB unwirksam ist. Die vom Verfügungskläger in einem weiteren Verfahren erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten Kündigungsschutzverfahrens hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit - rechtskräftigem - Urteil vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1189/15 - abgewiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05. Oktober 2015 (Bl. 41 d. A.) forderte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch auf, sich einer Sicherheitsüberprüfung bei den US-Streitkräften zu unterziehen und hierzu den als Anlage beigefügten Fragebogen auszufüllen. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u. a.:
“Bundesrepublik Deutschland ./. A.,
Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az: 1 Ca 640/15 bzw. 1 Ca 1189/15
Sehr geehrter Herr Kollege Y,
in der oben genannten Angelegenheit hat Ihr Mandant zum einen das Kündigungsschutzverfahren wegen der Kündigung vom 15.05.2015 erstinstanzlich gewonnen, zum anderen macht er in dem neuen (abgetrennten) Verfahren einen Weiterbeschäftigungsanspruch vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geltend.
Bei Wieder- und Neueinstellungen muss bei Zivilbeschäftigten der US-Streitkräfte für die Sicherheitsüberprüfung ein Fragebogen ausgefüllt werden. Für das Bestandspersonal erfolgt die Überprüfung alle 5 Jahre. Die Überprüfung ist zwingend vorgeschrieben und mit der Hauptbetriebsvertretung mitbestimmt.
Ich fordere Ihren Mandanten auf, den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und über Sie an mich zurückzusenden. (...)„
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Bl. 61 - 63 d. A.) verwies der Verfügungskläger u.a. darauf, dass er bereits am 06. September 1982 bei den US-Streitkräften eingestellt worden sei und daraus folge, dass der Fragekatalog für ihn nicht gelte, so dass er um nähere Darlegung bitte, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich der genannten Regelung fallen solle. Nach der von der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 er...