Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Durchsetzung des Anspruchs auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege einstweiliger Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Leistungsverfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und eine Entscheidung im ordentlichen Verfahren seine Interessen nicht ausreichend wahren kann. Der Arbeitnehmer muss ein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen und glaubhaft machen, aufgrund dessen er - etwa zur Erhaltung oder Sicherung seiner beruflichen Qualifikation - gerade auf die Beschäftigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen ist (hier: verneint).
Normenkette
ZPO §§ 935, 937 Abs. 1, §§ 940, 943 Abs. 1; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 07.03.2019; Aktenzeichen 6 Ca 551/18) |
Tenor
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung seine vorläufige Weiterbeschäftigung während des beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Sa 147/19 anhängigen Hauptsacheverfahrens.
Der Verfügungskläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 07. November 2016 seit 01. Februar 2017 bei der Verfügungsbeklagten als Leiter des Kindergartens C-Stadt beschäftigt. Er übte diese Tätigkeit von Februar bis Juni 2017 tatsächlich aus und war dann in der Folgezeit (bis zum 31. Mai 2019) arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 01. Februar 2019 wurde bei ihm mit Wirkung zum 20. Juli 2018 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Mit Schreiben vom 09. August 2018 kündigte die Verfügungsbeklagte das mit dem Verfügungskläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2018. Hiergegen hat sich der Verfügungskläger mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Kündigungsschutzklage gewandt und seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens begehrt. Im Kammertermin vom 22. November 2018 vor dem Arbeitsgericht wies der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erstmals darauf hin, dass er bereits vor Zugang der Kündigung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt habe. Mit Urteil vom 07. März 2019 - 6 Ca 551/18 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den von der Verfügungsbeklagten gestellten Auflösungsantrag zurückgewiesen. Ferner hat es die Verfügungsbeklagte verurteilt, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Berufung eingelegt, die beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 2 Sa 147/19 anhängig ist. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 20. Mai 2019 hat die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07. März 2019 - 6 Ca 551/18 - teilweise abzuändern und den Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen sowie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September 2018 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2019 ende und er ab 01. Juni 2019 seinen Dienst wieder antreten könne. Daraufhin hat die Verfügungsbeklagte im anhängigen Berufungsverfahren - 2 Sa 147/19 - mit Schriftsatz vom 03. Juni 2019 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel beantragt.
Mit seinem am 17. Juni 2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Leiter des Kindergartens C-Stadt.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Dem Hauptsacheverfahren werde nicht Genüge getan, weil die Verfügungsbeklagte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung beantragt habe. Bis das Hauptsacheverfahren entschieden sei, werde im Hinblick auf den angesetzten Termin für den 12. Dezember 2019 eine nicht unerhebliche Zeit vergehen. Dies bedeute für ihn einen unzumutbaren Zustand, weil keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, somit Krankengeld ausgelaufen sei und die Verfügungsbeklagte seinen Arbeitsantritt verweigere. Die Verfügungsbeklagte sei im Annahmeverzug und verweigere ihm jeglichen Zutritt zum Arbeitsgelände bzw. zeige keinerlei Reaktion auf seine wiederholten Angebote. Er komme in enorme finanzielle Nöte, da die Zahlung der laufenden Rechnungen in Gefahr sei. Da die Verfügungsbeklagte derzeit seine Vergütungsansprüche ignoriere, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig.
Der Verfügungskläger beantragt,
die ...