Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Widerrufsrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 312 BGB ist auf im Betrieb geschlossene Aufhebungsverträge nicht anwendbar.

2. Der Arbeitgeber ist nicht grundsätzlich verpflichtet, einem Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Bedenkzeit einzuräumen. Auch ein Rücktrittsrecht muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht einräumen.

 

Normenkette

BGB §§ 312, 12; HTürGG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1204/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.09.03 – 1Az.: 1 Ca 1204/03 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages vom 25.03.2003.

Der Kläger war seit 01.08.2001 bei der Beklagten als Einsatzleiter gegen eine Monatsvergütung von 2.700,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.07.2003.

Am 25.03.03 wurde dem Kläger, nach Differenzen mit dem kaufmännischen Niederlassungsleiter, der streitgegenständliche Aufhebungsvertrag vorgelegt und vom Kläger unterschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unterzeichnung Verhandlungen vorausgingen oder ob der Kläger unvorbereitet mit dem Vertrag konfrontiert wurde.

Am 27.03.2003 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 312 BGB den Aufhebungsvertrag widerrufen.

Er ist der Meinung, der Aufhebungsvertrag habe in Folge seines wirksamen Widerrufs das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Dieses bestehe deshalb bis zum Ablauf der Befristung am 31.07.2003 fort.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 25.03.2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern über dem 25.03.2003 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger im Hinblick auf die mittlerweile durch Fristablauf eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch seine Lohnansprüche von April bis Juli 2003.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

  1. für den Monat April 2003 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.Mai 2004,
  2. für den Monat Mai 2003 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2004,
  3. für den Monat Juni 2003 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2004,
  4. für den Monat Juli 2003 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 2.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2004

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69, II ArbGG abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende und damit zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der zwischen den Parteien am 25.03.2003 abgeschlossene Aufhebungsvertrag hat das Arbeitsverhältnis mit dem vorgesehenen Zeitpunkt beendet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeführt. Das erkennende Gericht bezieht sich gem. § 69, II ArbGG auf die eingehende und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts und beschränkt sich auf die nachfolgenden, ergänzenden Anmerkungen:

1.

Das Arbeitsgericht ist zunächst richtig davon ausgegangen, dass auf den Aufhebungsvertrag vom 25.03.2003 die Vorschriften der §§ 312, 355 BGB Anwendung finden. Zwar sind nach Art. 229, § 5 EGBGB auch vor dem 01. Januar entstandene Schuldverhältnisse grundsätzlich noch das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner früheren Fassung anzuwenden. Für Dauerschuldverhältnisse wie den Arbeitsvertrag gilt jedoch ab 01. Januar 2003 nur das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner neuen Fassung. Damit ist auf § 12 BGB Anwendung, der sachlich unverändert die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HaustürWG) in das Bürgerliche Gesetzbuch transferiert hat. Der am 25.03.2003 geschlossene Aufhebungsvertrag unterliegt schon deshalb den Bestimmungen des neuen Rechts. Unabhängig davon wäre nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch auf einen vor dem 01.01.2003 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag das neue Recht anzuwenden (BAG, 27.01.2003 – 2 AZR 135/03 – EZA Nr. 1 zu § 312 BGB 2002).

Dies bedarf allerdings hier keiner Vertiefung, da es sich in materiellrechtlicher Hinsicht durch das Inkrafttreten des neuen Rechts a...

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