rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeugnis. Berichtigung. Verhaltensbeurteilung. Zeugnisberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” muss nicht automatisch zu einer überdurchschnittlichen Verhaltensbeurteilung „stets einwandfrei” führen.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen 6 Ca 593/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 22.01.2009, Az.: 6 Ca 593/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Zeugnisses.
Der Kläger war vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2008 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.600,00 als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm mit Datum vom 31.07.2008 folgendes Arbeitszeugnis:
„Herr A., …, geboren am 28. März 1974 in Y-Stadt, war vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2008 in unserem Unternehmen als Arbeiter im Bereich Montage/Vormontage beschäftigt.
Er hatte dort folgende Aufgaben:
- Teile/Komponenten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (richtiger Typ, Anzahl),
- Fehlbestände melden,
- bereitgestellte Teile/Komponenten am eingerichteten Arbeitsplatz nach Vorgabe, unter Anwendung einfach zu handhabender Werkzeuge und Verbindungstechniken (z. B. Schrauben, Kleben, Stecken) in vorgegebener Zeit montieren,
- im Rahmen allgemeiner Anweisungen Funktionsfähigkeit (z. B. Dichtheit, Beschaffenheit, Maßhaltigkeit, etc.) prüfen.
Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Interesse und stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei.
Herr A. scheidet aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Juli 2008 aus unserem Unternehmen aus.
Wir wünschen ihm für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.”
Mit seiner am 04.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger, dass die Beklagte den drittletzten Satz wie folgt umformuliert:
„Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.”
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 22.01.2009 (dort Seite 3-6 = Bl. 25-28 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für die begehrte überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung. Die Verhaltsbeurteilung „einwandfrei” bringe eine befriedigende Führung zum Ausdruck und stelle damit eine durchschnittliche Verhaltensbeurteilung dar (BAG Urteil vom 21.06.2005 – 9 AZR 352/04 – EzA § 109 GewO Nr. 4). Folglich hätte der Kläger im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass im vorliegenden Fall eine überdurchschnittliche Beurteilung gerechtfertigt sei. Ein entsprechender Vortrag sei nicht erfolgt, so dass der Kläger darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Die Beklagte habe daher durch die Erteilung des Arbeitszeugnisses vom 31.07.2008 den Zeugnisanspruch gemäß § 109 GewO erfüllt. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 9 des Urteils (= Bl. 29-31 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem das Urteil am 19.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 27.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die besondere Konstellation der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Zeugnis nicht beachtet. Die Beklagte habe seine Leistung mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” und damit mit „gut” bewertet. Mit der anschließenden Verhaltensbeurteilung „Er war zuverlässig und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei” habe sie Selbstverständlichkeiten zum Ausdruck gebracht. Solche Selbstverständlichkeiten ließen konkludent darauf schließen, dass gerade mit der Erwähnung ein Hinweis auf sonst fehlende bzw. sonst mangelnde Eigenschaften gesehen werden solle. Mit der Hervorhebung dieser Selbstverständlichkeiten könne der Eindruck entstehen, der Arbeitnehmer sei unzuverlässig. Im Zusammenhang mit einer überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” werde diese entwertet. Gerade durch die Hervorhebung der Selbstverständlichkeiten, die ansonsten keiner besonderen Erwähnung bedürften im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung entstehe der Eindruck eines unverständlichen Widerspruchs. Es stelle sich in einer derartigen Konstellation die Frage, ob den Arbeitnehmer auch in einem solchen Fall die Darlegungs- und Bewei...