Entscheidungsstichwort (Thema)
Rufbereitschaft. TVöD. Vergütung der Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 TVöD „für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft…jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet” wird, ist anzunehmen, dass die Formulierung „jede angefangene Stunde” keine Bedeutung beizumessen wäre, wenn zunächst sämtliche Einsätze innerhalb einer Rufbereitschaft addiert werden müssten. Denn dann gibt es immer nur eine angefangene Stunde, so dass die Formulierung „jede angefangene Stunde” ins Leere läuft.
2. Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung treffen wollen, dass eine Stundungsrundung nur einmal pro Rufbereitschaft mit mehreren Einsätzen vorzunehmen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung im Tarifvertrag bedurft.
Normenkette
TVöD § 8 Abs. 3 S. 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 8 Ca 2315/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.2006 – Az: 8 Ca 2315/06 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
II.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2006 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD. Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.
Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 von Hundert des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Eine Abrechnung der in der Rufbereitschaft geleisteten Dienste erfolgt jeweils in der zwei Monate später folgenden Verdienstabrechnung.
Der Stundensatz für Rufbereitschaft beträgt 20,63 EUR brutto.
In der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2006 leistete der Kläger – wie in der Klageschrift auf Seite 3 bis 12 dargestellt – Rufbereitschaft, wobei für nachfolgende Tage die Richtigkeit der Berechnung der Vergütung der Rufbereitschaft durch die Beklagte zwischen den Parteien strittig ist:
Oktober 2005
29.10.: |
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr = |
2 Stunden 30 Minuten |
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21.30 Uhr bis 23.00 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 4 Stunden
November 2005
01.11.: |
9.30 Uhr bis 12.45 Uhr = |
3 Stunden 15 Minuten |
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19.15 Uhr bis 22.00 Uhr = |
2 Stunden 45 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
06.11. |
8.45 Uhr bis 11.30 Uhr = |
2 Stunden 45 Minuten |
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16.45 Uhr bis 18.15 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
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21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
Dezember 2005
10.12. |
14.00 Uhr bis 16.15 Uhr = |
2 Stunden 15 Minuten |
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18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
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21.45 Uhr bis 23.15 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 6 Stunden
11.12.: |
7.15 Uhr bis 11.30 Uhr = |
4 Stunden 15 Minuten |
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15.30 Uhr bis 16.45 Uhr = |
1 Stunde 15 Minuten |
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19.45 Uhr bis 22.45 Uhr = |
3 Stunden |
Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden
14.12.: |
18.00 Uhr bis 19.30 Uhr = |
1 Stunde 30 Minuten |
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22.45 Uhr bis 24.00 Uhr = |
1 Stunde 15 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 3 Stunden
Januar 2006
08.01.: |
8.30 Uhr bis 11.45 Uhr = |
3 Stunden 15 Minuten |
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14.30 Uhr bis 16.45 Uhr = |
2 Stunden 15 Minuten |
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18.15 Uhr bis 21.45 Uhr = |
3 Stunden 30 Minuten |
Vergütung durch die Beklagte: 9 Stunden
12.01.: |
0.30 Uhr bis 1.45 Uhr = |
1 Stunde 15 Minuten |
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2.45 Uhr bis 4.... |