Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Versinbaren die Vertragsparteien im Arbeitsverhältnis einer pädagogiscxhen Hilfskraft eine unbefristete Beschäftigung mit 4,14 Zeitstunden wöchentlich und daneben eine befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit um 22 Zeitstunden pro Woche, ist die befristete Erhöhung nicht an §§ 14 ff. TzBfG zu messen.
Eine Inhaltskontrolle von formularmäßig vereinarter befristeter Erhöhung führt dann nicht zur Unangemessenheit der Vereinabrung, wenn dei Parteien wegen Vertretungsbedarfs infolge Krankheit eine befritete Beschäftigung wirksam hätten vereinbaren können.
Normenkette
BGB § 305 ff.; TzBfG § 14
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen 4 Ca 295/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.06.2006 – 4 Ca 295/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere um die Frage, ob eine befristete vereinbarte Arbeitszeiterhöhung im Vertragsverhältnis rechtswirksam vereinbart wurde.
Die Klägerin, geboren am 01.05.1960, verheiratet, vier Kinder, wurde von dem beklagten Land zunächst seit dem 23.02.2003 in wiederholt befristeten Verträgen, z. T. bereits im Rahmen des schulorganisatorischen Projekts zur erweiterten Selbstständigkeit als pädagogische Fachkraft beschäftigt.
Unter dem 24.08.2005 vereinbarten die Parteien sodann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit u. a. folgendem Inhalt:
„§ 1
Frau A. wird ab 5.9.2005 als nicht vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft mit durchschnittlich wöchentlich 4,14 Zeitstunden im öffentlichen Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz auf unbestimmte Zeit eingestellt. […]
Der Einsatz erfolgt an folgender Schule:
Hauptschule B, B-Stadt.
§ 2
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sind der Bundes-Angestelltenterifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen […].
[…]
§ 5
Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe VIb eingruppiert.
Die zu zahlende Vergütung beträgt wegen der Teilzeitbeschäftigung 4,14/ 40,0 der vollen Vergütung.
[…]
§ 6
[…]
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags einschließlich von Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam wenn sie schriftlich vereinbart werden.”
Im Anschreiben mit der Vertragsübersendung teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass die Pflichtstundenzahl von 4,14 Stunden mit einer Präsenzpflicht von drei Wochenstunden korrespondiere und dass der unterrichtliche Einsatz gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte vom 14.08.1998 durch die jeweilige Schulleitung festgelegt würde.
Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 erfüllte die Klägerin zusätzlich zu dem vorbezeichneten unbefristeten Vertragsgegenstand noch weitere Lehraufgaben und zwar in einem Umfang von bis zu 22,1 Stunden.
Für diese Vertragsvereinbarung wurden von ihr zwei beklagterseits vorgegebene Vertragsformulare unterschrieben, eines am 14. oder 19.09.2005 und eines am 15.10.2005. In der ersten Vereinbarung heißt es:
”Befristeter Änderungsvertrag
PES
Zwischen […] und […] wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom 5.9.2005 i.d.F. des Änderungsvertrags vom … folgender befristeter Änderungsvertrag geschlossen:
§ 1
Unter Aufrechterhaltung der o.g. Vereinbarungen im Übrigen wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer während der Dauer des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses für die nachfolgend bezeichnete Zeit noch zusätzlich folgende Aufgabe übertragen:
(x) in Vertretungsfällen:
Abdeckung des Unterrichtsausfalls infolge Abwesenheit von
Frau/ Herrn
C (400415)
K (382075)
für die Zeit vom 5.9.2005 bis 28.1.2006
bei dem / der Hauptschule B in B-Stadt gem. SR 2y BAT Nr. 1 c
() bei zusätzlichem Bedarf für Aufgaben von begrenzter Dauer […]
mit zusätzlichen durchschnittlich 16,6
() Unterrichtsstunden
(x) Zeitstunden pro Woche
[…]
§ 2
Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 8.9.2005 in Kraft.
B den 5.9.2005 […]”
Die zweite Vereinbarung vom 15.10.2005 war vollständig gleichen Druckbilds und identischen Wortlauts und wies als einzige Änderung die Formulierung „mit zusätzlichen durchschnittlich „22,1”, statt „16,6” Stunden aus.
Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllten Aufgaben bezogen sich auf Unterrichtsleistungen an Vormittagen und Betreuungsleistungen an Nachmittagen. Die unbefristete Beschäftigung sollte hierbei auf die Nachmittagstätigkeit bezogen sein. Die Klägerin unterrichtete sodann im ersten Schulhalbjahr 2005/2006 bis 28.01.2006 die Klassen 6c mit einer Stunde Mathematik an zwei Tagen pro Woche, die Klasse 7c mit einer Stunde Englisch an zwei Tagen pro Woche und die Klassen 8b und 9 jeweils vier Wochenstunden Englisch. In der Nachfolgezeit wurden der Klägerin die Klassen 6c bis 7c wieder entzogen. Hinsichtlich der Klasse 8b hatte der Konrektor der Schule der Klägerin allerdings bereits im Dezember oder Januar 2005/2006 signalisiert, dass si...