Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die durch unachtsames Rangieren eines unfallflüchtigen Dritten auf dem Betriebsparkplatz an einem dort geparkten Fahrzeug eines Arbeitnehmers entstanden sind. Schadenersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Weder nach der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht noch im Rahmen der Fürsorgepflicht haftet der Arbeitgeber in der Regel für Schäden an geparkten Fahrzeugen, die aus Risiken entstanden sind, denen jeder Kraftfahrer im normalen Straßenverkehr ausgesetzt ist.

(Vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Entscheidungs vom 11.12.1987, VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076; und vom 21.2.1978. VI ZR 202/76 = NJW/78, 1629; zur Fürsorgepflicht/Parkplatz: BAG Entscheidungen vom 16.3.1966, 1 AZR 340/85 = AP nr. 1 zu § 611 BGB Parkplatz, vom 25.6. 1975. 5 AZR 260/76 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Parkplatz und vom 10.3. 1976, 5 AZR 34/75 = AP Nr. 17 zu § 618 BGB).

 

Normenkette

BGB §§ 611, 618, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 29.06.1989; Aktenzeichen 7 Ca 135/89 N)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied – Az.: 7 Ca 135/89 N vom 29.06.1989 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadenersatz, weil sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Hotels des Beklagten von einem unfallflüchtigen Parkplatzbenutzer angefahren und dabei beschädigt worden ist.

Der Beklagte ist Inhaber des Hotels … Der Kläger war von 20.12.1988 bis 01.01.1989 als Aushilfskellner im Hotel tätig und hat sein Fahrzeug während dieser Zeit auf dem hoteleigenen Parkplatz abgestellt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 1.431,09 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.01.1989 an den Kläger zu zahlen.

Beklagter hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung der Einzelheiten des Parteienvortrags in erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied – vom 29.06.1989 (Bl. 33 bis 36 d.A.) und die Unterlagen Bezug genommen, auf, die es verweist.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:

Der Beklagte hafte für den behaupteten Schaden nicht, weil er weder seine allgemeine Verkehrssicherungspflicht noch die ihm gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer obliegende Fürsorgepflicht verletzt habe. Die Verkehrssicherungspflicht gewähre nur Schutz gegen Gefährdungen, die von der technischen Anlage des Parkplatzes als solchem und von der Regelung seiner Benutzung ausgingen. Unzulänglichkeiten der in Betracht kommenden Art seien vom Kläger nicht behauptet. Der vom Kläger behauptete Schaden sei durch die Unachtsamkeit eines Dritten verursacht worden, der beim Rangieren an den PKW des Klägers gestoßen sei. Risiken, denen jeder Kraftfahrer im normalen Straßenverkehr ausgesetzt sei, erfasse die Verkehrssicherungspflicht nicht. Auch die Fürsorgepflicht gehe nicht so weit, Risiken abzudecken, die der Halter eines Fahrzeuges durch die Teilnahme am Straßenverkehr in Kauf nehme. Der Umstand, daß ein Schädiger nicht haftbar gemacht werden könne, weil er sich seiner Feststellung entzogen habe, gehöre zum normalen Risiko des Eigentümers eines Fahrzeuges im Straßenverkehr.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.09.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.1989 Berufung eingelegt und diese am Er trägt u.a. vor:

Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger von seinem Wohnsitz, … aus etwa 150 km Entfernung zur Arbeitsstelle angereist sei und deshalb darauf angewiesen gewesen sei, den dazu benutzten PKW auf dem Parkplatz des Beklagten abzustellen. Daraus ergebe sich eine erhöhte Fürsorgepflicht des Beklagten. Gerade der Parkplatz eines Hotel- und Gaststättenbetriebes bedürfe einer besonderen Sicherung für die Fahrzeuge der Arbeitnehmer. Wegen der Vielzahl von an- und abreisenden Gästen seien die Parkplätze für Arbeitnehmer besonders zu sichern. Dabei sei der Tatsache Rechnung zu tragen, daß Gäste, im Betrieb des Beklagten Alkohol zu sich nähmen und das führe zu einer erhöhten Gefährdung der geparkten Fahrzeuge. Die erhöhte Gefährdung gehe über die allgemeinen Risiken im normalen Straßenverkehr hinaus. Der Parkplatz sei auch nicht ausreichend beleuchtet gewesen (vgl. Bl. 62 d.A.).

Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1.431,09 DM nebst A % Zinsen seit 17.01.1989 an den Kläger zu zahlen.

Beklagter beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines Vortrags erster Instanz und führt u.a. noch aus:

Er habe den Kläger angewiesen, seinen PKW auf dem Parkplatz des Hotels … abzustellen und nicht auf dem Parkplatz des Hotels … Der Parkplatz des Hotels … sei ausschließlich für Gäste des Hotels reserviert (Zeugin: Ehefrau des Beklagten). Der dem Kläger auf dem Parkplatz des Hotels Café Lang am Bahnhof zugewiesene Platz sei verkehrssicher gegenüber dem Betriebsparkplatz abgegrenzt. Abgesehen davon werde bestri...

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