Entscheidungsstichwort (Thema)
SCHADENSERSATZFORDERUNG
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.06.1997; Aktenzeichen 8 Ca 304/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Ludwigshafen vom18.06.1997 –Aktz. 8 Ca 304/97– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Schadensersatzforderung aus übergegangenem Rechts.
Der Beklagte war im Jahr 1994 bei der Firma … in … beschäftigt. Die Firma … stellte ihm zur dienstlichen und privaten Nutzung ein Firmenkraftfahrzeug der Marke VW, Typ Golf CL Europe 1,6 1, amtliches Kennzeichen: …, zur Verfügung. Das Fahrzeug war bei der Klägerin, einem Versicherungsunternehmen, vollkaskoversichert.
Am 24.08.1994 leistete der Beklagte für die Dauer von 8 Stunden Arbeit bei der Firma …. Er war zur damaligen Zeit als Filialleiter im Einzelhandel beschäftigt und hatte an diesem Tag keine besonderen körperlichen Arbeiten durchführen müssen. Anschließend fuhr er nach Hause und nahm sein Abendessen ein. Zwischen 23.00 und 24.00 Uhr erreichte ihn ein Anruf seines Vaters, der ihm mitteilte, daß er mit der Familie auf der Rückfahrt aus Jugoslawien aufgrund einer Fahrzeugpanne in der Nähe von Ludwigsburg liegengeblieben sei. Er bat ihn, bei der Reparatur des Wagens zu helfen. Der Beklagte fuhr daraufhin mit dem Firmenfahrzeug von Ludwigshafen nach Ludwigsburg, wo er auf der von dem Vater beschriebenen Tankstelle seine Familienmitglieder vorfand, die er mehrere Wochen lang nicht gesehen hatte. Ein Angestellter der Tankstelle war bei der Reparatur des defekten Fahrzeuges behilflich, indem er vorschlug, mit einem Hammer einen Hieb auf den Anlasser zu geben. Daraufhin sprang das Fahrzeug wieder an, und der Beklagte machte sich auf den Rückweg nach Ludwigshafen. Dabei verursachte er gegen 5.25 Uhr auf der Bundesautobahn bei Ditzingen einen Verkehrsunfall. Die hinzugezogene Autobahnpolizei nahm folgenden Verkehrsunfallbericht auf:
„01 kam infolge Übermüdung ins Schleudern. Der PKW prallte gegen die Mittelschutzplanke und kam anschließend auf dem rechten Seitenstreifen zum Stillstand. (…) Nach der Ursache der Beschädigungen befragt, gab Herr … an, er sei ins Schleudern geraten und gegen die Leitplanke gefahren. Als Ursache nannte er, er sei eingeschlafen. Nach der Arbeit sei er losgefahren, um seinem Vater bei einer Fahrzeugpanne zu helfen und jetzt auf dem Weg zurück zu Hause.”
An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.110,86 DM. Die Klägerin regulierte diesen Vollkaskoschaden und verauslagte darüber hinaus Sachverständigenkosten in Höhe von 610,10 DM.
Die Klägerin hat die Erstattung der Versicherungsleistung zunächst im Wege des Mahnbescheids vor dem Amtsgericht Stuttgart geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten wurde das Verfahren an das Landgericht Frankenthal abgegeben und von dort auf übereinstimmenden Antrag der Parteien an das Arbeitsgericht Ludwigshafen verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte den Verkehrsunfall vom 25.08.1994 grob fahrlässig verursacht habe. Nach seinen eigenen Angaben in der Güteverhandlung habe er am 24.08.1994 bis um 19.30 Uhr gearbeitet und sei dann nach Hause gefahren, wo er nach dem Abendessen ferngesehen habe. Auf der Fahrt zum Pannenort seines Vaters habe er 220 km zurückgelegt.
Zum Unfallzeitpunkt sei er mithin schon 20 Stunden auf den Beinen gewesen. Hinzu komme, daß nach einem Erfahrungssatz auszuschließen sei, daß ein Autofahrer ohne vorherige Anzeichen von Müdigkeit plötzlich während der Fahrt einnickt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.720,96 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, daß er am 24.08.1994 um 18.30 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei. Dort habe er sich ausgeruht und bereits kurze Zeit geschlafen, als ihn sein Vater anrief. Die einfache Fahrtstrecke von 100 km von Ludwigshafen nach Ludwigsburg sei nicht besonders lang gewesen. Vor dem Unfall habe er keine bedeutsamen Ermüdungserscheinungen bemerkt, die ihm eine Fahrtunterbrechung und Rast hätten nahelegen müssen. Als Unfallursache komme seiner Meinung nach ein Moment der Unachtsamkeit, vielleicht ein sog. „Sekundenschlaf” in Betracht.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 18.06.1997 –Aktz.: 8 Ca 304/97– die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, daß aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 2 AKB eine Haftung des Beklagten nur bei einem zumindest grob fahrlässigen Verhalten eintreten könne. Der Verkehrsunfall sei jedoch nicht grob fahrlässig verursacht worden.
Das Urteil wurde der Klägerin am 22.08.1997 zugestellt. Ihre Berufung ist am 19.09.1997 per Fax bei Gericht eingegangen. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 20.10.1997, dem Gericht am selben Tag zugegangen, begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht das ...