Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmachung, andere. Altersversorgung, betriebliche. Dienstkleidung. Reinigung. Schadensersatz. Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung. Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Eine andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG kann bei einem nachwirkenden Tarifvertrag auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers kündigt, der gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Aufgrund der reinen Überbrückungs- und Ordnungsfunktion der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG wurde der Begriff der „Abmachung” bewusst weit gefasst. Unter dem Begriff der „Abmachung” ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 3; BetrAVG § 2; TVG §§ 1, 4 Abs. 5; VVG § 169 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 20.09.2011; Aktenzeichen 6 Ca 555/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 555/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 100,00 netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung sowie über Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
Die am 12.11.1975 geborene Klägerin (geb. Z.) ist seit dem 01.08.1997 in der T. der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in C-Stadt als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der Gewerkschaft Y..
Am 07.07.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y.X. gGmbH, mit der U. einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 186 ff. d.A.) abgeschlossen, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 102 ff. d.A.) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber Y. zum 31.03.2005 gekündigt.
Im Vorprozess (5 Ca 604/09) zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 17.06.2010 (LAG Rheinland-Pfalz – 10 Sa 106/10 – Juris) verurteilt worden, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.11.2009 (11 Monate) Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung in Höhe von monatlich EUR 10,00 zu zahlen. Die Beklagte ist außerdem verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2009 (54 Monate) Versicherungsbeiträge an die Generali Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: 000000) in einer Gesamthöhe von EUR 3.313,26 zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils vom 17.06.2010 wird Bezug genommen.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 01.02.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte auf dem Kündigungsschreiben ihr Einverständnis (Bl. 183 d.A.). Daraufhin übersandte die Generali den Parteien folgendes Schreiben (Bl. 184 d.A.):
„Kündigung einer nach § 40 b EStG a.F. geförderten Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
Die Kündigung einer Direktversicherung im laufenden Dienstverhältnis stellt arbeitsrechtlich einen Widerruf einer Versorgungsanwartschaft dar, welcher im Einzelfall einen Arbeitgeber nicht von seinem Versorgungsversprechen entbindet, wenn nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versorgungsfall eintritt.
Die Generali Lebensversicherung erstattet den Rückkaufswert nur auf ein Konto der Firma T. S. gGmbH, welche den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung weiterleitet. Der Rückkaufswert ist beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.
Allerdings stellt die Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, so dass von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gültigen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind. […]
Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist kapitalertragssteuerpflichtig. Die Kapitalertragssteuer muss der Arbeitnehmer tragen. […]
Bitte zutreffendes ankreuzen:
⊠ Wir haben die Folgen der vorzeitigen Kündigung der Direktversicherung zur Kenntnis genommen und bleiben bei der Kündigung.
□ Statt der Kündigung bitten wir um Beitragsfreistellung des Vertrages.
□ Die Kündigung wird nicht mehr gewünscht. Die Versicherung wird in unveränderter Form weitergeführt. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, gilt dieser weiterhin.
□ Frau Z. ist zum … bei uns ausgeschieden beziehungsweise scheidet zu diesem Termin aus. Den Versicherungsschein haben wir übergeben.”
Die Parteien kreuzten am 22.02.2011 das erste Kästchen an und unterzeichneten beide das Schriftstück (Bl. 184 d.A.). Den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von EUR 5.438,50 überwies die Beklagte mit der Lohnabrechnung für März 2011 auf das Konto der Klägerin (Bl. 185 d.A.). Die Klägerin war s...