Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Unverfallbarkeit. Altersversorgung bei einer Volksbank
Leitsatz (redaktionell)
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien die für ein Rechtsgeschäft maßgeblichen Willenserklärungen urkundlich festgelegt, so spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Urkunden die rechtlich relevanten Willenserklärungen der Vertragsparteien (auch) vollständig und richtig wiedergeben.
2. Ist unter Zugrundelegung der Vertragsurkunden (Anstellungsvertrag und Ruhegeldzusage) davon auszugehen, dass die Anrechnung früherer Bankdienst-Zeiten die Betriebszugehörigkeit im Sinn der Unverfallbarkeitsregelung einer Ruhegeldzusage nicht betreffen sollte, so muss der Arbeitnehmer schlüssig darlegen, dass die Parteien aufgrund mündlich abgegebener Erklärungen die Anrechnung auch auf die Unverfallbarkeitsfrist bezogen haben.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 815/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 – Az: 4 Ca 815/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.413,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit ab dem 01.05.2004 eine monatlich zu zahlende Betriebsrente gegen die Beklagte zusteht.
Der am 06.06.1945 geborene Kläger war vom 01.10.1983 bis zum 30.06.1987 bei der Volksbank H.-G. eG beschäftigt. Er ist dort aufgrund Eigenkündigung ausgeschieden. Die Volksbank H.-G. eG fusionierte mit der Volksbank C-Stadt-W. eG zur jetzigen Beklagten. Gemäß Rentenbescheid vom 11.03.2005 (Bl. 11 f. d.A.) bezieht der Kläger seit dem 01.05.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In § 16 des Anstellungsvertrages vom 02.04./21.04.1983 (Bl. 7 f. d.A.) heißt es im Zusammenhang mit der Frage der Pensionszusage:
”… Diese Pensionszusage soll basieren auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der Herr A. in Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet werden …”.
In § 3 – „Voraussetzungen für die Ruhegeldleistungen” – der (von beiden Parteien unterschriebenen) Ruhegeldzusage vom 21.04.1983 (Bl. 13 ff. d.A.; folgend: RuhegeldZ) heißt es u.a.:
”… Ruhegeldleistungen werden nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige
- eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 3 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat,
- …,
- …,
- bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden hat”.
§ 4 der RuhegeldZ regelt die „anrechnungsfähige Dienstzeit”. Dort lautet Satz 3 der Ziffer 1):
”Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet”.
In § 6 – „Höhe der Ruhegeldleistungen” – heißt es u.a.:
”…
2) Die Ruhegelder setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und Steigerungsbeträgen:
3) Es betragen
der Grundbetrag: |
10 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens |
die Steigerungsbeträge: |
0,25 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens für jedes nach der Wartezeit vollendete anrechnungsfähige Dienstjahr |
…”.
§ 8 der RuhegeldZ befasst sich mit der „Invalidenrente”.
Die „Unverfallbarkeitsregelung” des § 11 a) der RuhegeldZ besagt u.a.:
”1) Scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus den Diensten der Bank aus, und hat die Versorgungszusage bereits 10 Jahre bestanden oder liegt der Beginn der Betriebszugehörigkeit bereits mindestens 12 Jahre zurück und hat die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden, dann bleiben die erdienten Versorgungsansprüche erhalten.
2) Dabei gilt der Teil der erreichbaren Versorgungsleistung als erdient, der dem Verhältnis aus tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen in der vorgesehenen Altersgrenze entspricht.
3) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Invalidität … erhält der vorher mit einem unverfallbaren Anspruch ausgeschiedene Arbeitnehmer … den Teil, der ihm ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung aus dem Versorgungsplan, der dem Verhältnis aus tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgesehenen Altersgrenze entspricht.
…”.
Nach näherer Maßgabe seines erstinstanzlichen Vorbringens hat der Kläger geltend gemacht, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten (am 30.06.1987) die ihm von der Beklagten gegebene Ruhegeldzusage bereits unverfallbar gewesen sei.
In dem Zeugnis der AD.-Bank vom 30.09.1983 (Bl. 22 f. d.A.) heißt es, dass der Kläger am 01.04.1970 in die Dienste der AD.-Bank eingetreten sei.
Zur näherer Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 08.11.2006 – 4 Ca 815/06 – (dort S. 2 ff. = Bl. 97 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 14.12.2006 zugestellte Urteil vom 08.11.2...