Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung. Unverfallbarkeit, vertragliche. Verfall einer Ruhegeldanwartschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einer Ruhegeldzusage getroffene Vereinbarung: „Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet” betrifft nur die Berechnung der Altersversorgung, d.h. ihre Höhe, und nicht die Frage, ob sich die Zeit des Klägers ab 1970 in Bankdiensten (auch) auf den Anspruch dem Grunde nach (Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit) auswirken sollte. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 4 Ca 815/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.11.2006 – Az: 4 Ca 815/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites – auch die des Revisionsverfahrens – hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente (Invalidenrente) und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger bei der Volksbank A-Stadt eG (folgend: Rechtsvorgängerin [der Beklagten]) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschieden ist. Der am 6. Juni 1945 geborene Kläger war vom 1. April 1970 bis zum 30. September 1983 bei der A. AG in F. beschäftigt. Im Anschluss daran war er vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. Juni 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Leiter der Kreditabteilung tätig. Er ist dort aufgrund Eigenkündigung ausgeschieden. Seit dem 1. Mai 2004 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

In seinem Bewerbungsschreiben vom 9. Februar 1983 um die Stelle des Leiters der Kreditabteilung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte er Folgendes ausgeführt:

„… Ihre Bitte auf Nennung des Einkommenswunsches möchte ich so beantworten, dass ich im vergangenen Jahr die Höhe von DM 75.000,– erreicht habe und in diesem Jahr eine Verbesserung anstrebe. …”

Hierauf hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 31. März 1983 u.a. wie folgt erwidert:

„… und bestätigen in Ergänzung der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich, dass wir Ihnen für die Einarbeitungszeit und demzufolge auch für das Jahr 1983 anteilige Gesamtbezüge garantieren, bei denen ein Jahresgehalt von mindestens DM 75.000,– zugrunde gelegt ist. …”

In dem unter dem 2. April/21. April 1983 geschlossenen und vom Kläger und den Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen B. (Vorstandssprecher) und A., unterzeichneten Anstellungsvertrag (folgend: AV) heißt es u.a.:

„§ 4 Vergütung

(1) Der Mitarbeiter wird in die tarifliche Gehaltsgruppe 9 Berufsjahr 11 eingestuft. Daraus ergibt sich zur Zeit ein monatliches Tarifgehalt lt. Tarifvertrag in der Fassung vom 17. März 1982

von … zuzüglich …

5.790,– DM

§ 12 Vertragsänderung

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. …

§ 15

Nach einer Einarbeitungszeit von mind. ½ Jahr ist vorgesehen, bei Bewährung Herrn C. [folgend: R] Prokura zu erteilen. Mit Erteilung der Prokura wird Herr R außer Tarif gestellt. Aus heutiger Sicht und auf heutiger Basis soll das jährliche Gehalt dann 125 % des tariflichen Jahreshöchstgehaltes der zur Zeit höchsten Tarifgruppe und des höchsten Berufsjahres (Gruppe TG 9, 11. Bj.) des Tarifvertrages betragen. Mit Erteilung der Prokura erhält Herr R eine Tantieme, die sich aus einem garantierten Teil in Höhe eines einfachen Monatsgehaltes und einem freien, leistungsbezogenen und gewinnabhängigen Teil zusammensetzt. …

§ 16

Herr C. erhält mit seinem Eintritt eine Pensionszusage (siehe separate Ruhegeldzusage). Diese Pensionszusage soll basieren auf einer Endstufe von 20 % des Jahresgehaltes, ohne Tantiemen und Sonderzahlungen. Die Zeit ab 1970, in der Herr C. in Bankdiensten gestanden hat, wird ihm für die Einstiegsstufe angerechnet werden. Die Kosten für diese zusätzliche Altersversorgung werden von der Bank getragen.”

Die unter dem 21. April 1983 vom Kläger und den Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Zeugen B. und A., unterzeichnete Ruhegeldzusage enthält u.a. folgende Vereinbarungen:

㤠2

Arten der Ruhegeldleistungen

1) Es werden gewährt

  1. Altersrente
  2. Invalidenrente

2) Auf diese Renten besteht ein Rechtsanspruch.

§ 3

Voraussetzungen für die Ruhegeldleistungen

1) Ruhegeldleistungen werden nur gewährt, wenn der Betriebsangehörige

a) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 3 Jahren (Wartezeit) erfüllt hat,

d) bei Eintritt des Versorgungsfalles in den Diensten der Bank gestanden hat.

§ 4

Anrechnungsfähige Dienstzeit

1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach dem vollendeten 20. Lebensjahr ununterbrochen in den Diensten der Bank gestanden hat. …

Die Zeit ab 1970 in Bankdiensten wird angerechnet.

2) Von den Dienstjahren wird die Wartezeit abgezogen (3 Jahre).

3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bank zugunsten der Betriebs...

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