Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Vergleichs hinsichtlich der Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen besteht, wie sie im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, so richten sich die Arbeitsbedingungen nur nach diesem Arbeitsvertrag und nicht nach den aktuellen Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
2. Sieht der Arbeitsvertrag die Überlassung eines Pkw nur zur Ausübung von Dienstobliegenheiten vor, so ist damit eine private Nutzung eines ggfls. überlassenen Dienstwagens vertraglich ausdrücklich nicht vorgesehen.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1; BGB §§ 133, 151, 157, 611; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 16.11.2017; Aktenzeichen 7 Ca 410/17) |
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie über Nutzungsausfallentschädigung wegen der vorenthaltenen privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs.
Der Kläger war seit 1. Juli 2007 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29. Juni 2007 (Bl. 28 bis 30 d. A.) bei der T. T. GmbH beschäftigt. Im Jahr 2015 kam es zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der T. T. GmbH (Az.: - 3 Ca 253/15 - ArbG Kaiserslautern) sowie zwischen dem Kläger und der Beklagten (Az.: - 3 Ca 252/15 - ArbG Kaiserslautern) ua. hinsichtlich der Frage, mit welchem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis des Klägers (fort-)bestand. Im Verfahren - 3 Ca 252/15 - schlossen die hiesigen Parteien am 13. Mai 2015 folgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 15. November 2014 ein Arbeitsverhältnis besteht, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag des Klägers zu der Firma T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 vereinbart waren.
2. Die Beklagte wird binnen der nächsten zwei Wochen dem Kläger schriftlich zukommen lassen, wie sie ihr Direktionsrecht derzeit ausübt, d. h. konkret welche Tätigkeiten der Kläger ihrer Ansicht nach zu verrichten hat.
3. Damit findet dieser Rechtsstreit seine Erledigung.
Nach Ziffer 1 des Anstellungsvertrags mit der T. T. GmbH vom 29. Juni 2007 (vgl. Bl. 28 bis 30 d. A.) ist der Kläger als Lkw-Gebietsverkäufer eingestellt und verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten bei Bedarf auch andere, zumutbare Arbeiten im Betrieb zu leisten. Ziffer 12 "Besondere Vereinbarungen" lautet auszugsweise:
Die Firma stellt dem Angestellten zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten, soweit erforderlich, einen Geschäftswagen zur Verfügung.
Wegen Homeoffice (Privatadresse) können keine Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte versteuert werden.
Die Firma T. T. GmbH stellte dem Kläger ursprünglich einen Hyundai Tucson als Dienstwagen zur Verfügung und seit 2011 einen Hyundai i40.
In einem weiteren Verfahren (Az.: - 2 Ca 66/17 - ArbG Kaiserslautern), in dem der Kläger von der Beklagten ursprünglich die Zahlung monatlicher Provisionen für die Monate Juni 2015 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 14.250,00 EUR verlangt hatte, schlossen die Parteien am 20. März 2017 den nachfolgenden Vergleich:
1. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger bei der Beklagten als Disponent Trapo und Lkw-Neuwagen Innendienst beschäftigt ist, mit einem monatlichen Bruttogehalt von Oktober 2016 bis März 2017 in Höhe von 2.750,00 EUR brutto, und ab April 2017 in Höhe von 3.000,00 EUR brutto.
2. Zur Klarstellung erklären die Parteien, die Regelung aus Ziffer 6 des Anstellungsvertrages vom 29. Juni 2007, in dem das Gehalt aufgeteilt wird in ein Garantiegehalt und einen Provisionsanteil wird aufgehoben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass im Innendienst Provisionen nicht verdient werden können.
3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass für den Zeitraum vor Oktober 2016 keinerlei Provisionsansprüche des Klägers mehr bestehen.
4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Obwohl der Kläger seit dem 15. November 2014, dem Wechsel zur hiesigen Beklagten, ausschließlich im Innendienst beschäftigt war, forderte diese den Dienstwagen zunächst nicht zurück. Der Kläger erhielt im Jahr 2016 (jedenfalls) eine Tankkarte, mit der er das ihm überlassene Fahrzeug auf Kosten der Beklagten betanken konnte. Im Februar 2017 gab der Kläger den Dienstwagen auf Verlangen der Beklagten zurück.
Mit seiner am 21. April 2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie Nutzungsausfallentschädigung wegen der Rückgabe des Dienstwagens im Februar 2017.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens, insbesonde...