Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückerstattungen von Entgeltzahlungen nach Kündigung im Wiederaufnahmeverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Für die Wiederaufnahmeklage ist kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Diese ist auch statthaft, soweit der Wiederaufnahmekläger einen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet hat. Es besteht kein Zwang zu bestimmten Anträgen und auch kein Begründungszwang. Jedoch hat der Wiederaufnahmekläger wenigstens nachträglich weiter zu substantiieren, dass das Wiederaufnahmeverfahren den zweiten Verfahrensabschnitt erreicht. Zur Fristwahrung ist die Erhebung der Klage vor einem örtlichen oder sachlich unzuständigen Gericht ausreichend. Dieses ist nach § 281 ZPO zur Verweisung verpflichtet.
Normenkette
ArbGG § 79; ZPO § 580 Nr. 6, § 589 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 13.12.2018; Aktenzeichen 11 Ca 523/18) |
Tenor
1. Das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019, 3 Sa 156/19 sowie das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 13.12.2018 - 11 Ca 523/18 - werden teilweise aufgehoben.
2. Die in diesem Verfahren erhobene Klage des Wiederaufnahmebeklagten wird abgewiesen, soweit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2017 geltend gemacht werden.
3. Der Wiederaufnahmebeklagte wird verurteilt, an die Wiederaufnahmeklägerin 6.001,45 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.06.2019 zu zahlen.
4. Der Wiederaufnahmebeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Wiederaufnahmebeklagte verpflichtet ist, der Wiederaufnahmeklägerin von dieser geleistete Zahlungen nunmehr zurückzuerstatten.
Die Parteien haben zunächst vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - sowie anschließend vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Berufungsverfahren 3 Sa 156/19 (zuvor 11 Ca 523/18) über Entgeltzahlungen sowie Lebensversicherungsbeiträge gestritten, die gerichtlich tituliert und schließlich vom nunmehrigen Wiederaufnahmebeklagten auch vollstreckt wurden. Die Zahlung der Wiederaufnahmeklägerin erfolgte am 06.06.2019. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - beruht, soweit vorliegend streitgegenständlich, ebenso wie die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 11 Ca 523/18 -, soweit streitgegenständlich, auf der Grundlage, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in dem streitbefangenen Zeitraum ab dem 01.06.2017 noch bestanden haben soll, da die in einem Kündigungsschutzverfahren auch streitgegenständliche vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 13.11.2016 zum 31.05.2017 unwirksam gewesen sei, so dass dem Wiederaufnahmebeklagten in diesem Zeitraum Gehaltsansprüche zustanden, die durch die zuvor benannten Entscheidungen tituliert wurden. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Wiederaufnahmeklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.11.2019 - 3 Sa 156/19 - wurde durch Beschluss des BAG vom 04.09.2020 - 10 AZN 425/20 - als unzulässig verworfen.
Zwischenzeitlich wurde allerdings durch am 30.04.2021 verkündetes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (2 Sa 216/20, Bl. 778 ff. d.A.) festgestellt, dass das zwischen den Parteien zuvor bestehende Arbeitsverhältnis am 31.05.2017 sein Ende gefunden, also nicht darüber hinaus fortbestanden hat. Dieses Urteil ist nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Wiederaufnahmebeklagten durch Beschluss des BAG vom 14.10.2021 - 2 AZN 555/21 - inzwischen rechtskräftig geworden (s. Bl. 775 - 777 d.A.).
Der Auseinandersetzung der Streitparteien lag zugrunde, dass dem Wiederaufnahmebeklagten gegenüber eine fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung im Jahr 2016 ausgesprochen worden war. Nachdem die zunächst dagegen erhobene Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Rechtszug insgesamt abgewiesen worden war, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sodann die Unwirksamkeit der außerordentlichen und auch der ordentlichen Kündigung festgestellt. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bestätigte zwar den Ausspruch der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, verwies die Sache im Übrigen betreffend die ordentliche Kündigung zur weiteren Verhandlung jedoch an die Kammer des Landesarbeitsgerichts zurück, das im erneuten Berufungsverfahren wiederum der Kündigungsschutzklage des Wiederaufnahmebeklagten gegen die ordentliche Kündigung stattgab. Nachdem das BAG demgegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde der Wiederaufnahmeklägerin gegen dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stattgegeben und die Sache zur Verhandlung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen hat, hat diese nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Kündigungsschutzklage des Wied...