Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten. Mobbing

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierfür ist eine überschlägige Überprüfung der Sachlage nach Maßgabe des Entwurfs einer Klageschrift sowie der schriftsätzlich erhobenen Einwendungen des Antragsgegners ausreichend.

2. Der Begriff Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst nur fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 15.12.2003; Aktenzeichen 10 Ha 2004/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2003 – 10 Ha 2004/03 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin beabsichtigt nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung einen Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerin durchzuführen, für den sie folgende Klageanträge angekündigt hat:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin kein Zahlungsanspruch in Höhe von 307.202,75 EUR zusteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,00 EUR hilfsweise ein angemessenes Schmerzensgeld, zu zahlen, weil die Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit für die Beklagte in deren Filiale in der Zeit vom 01.07.1997 bis Januar 2001 einem extremen Mobbing ausgesetzt war.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass die Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit für die Beklagte in deren Filiale in der Zeit vom 01.07.1997 bis Januar 2001 einem extremen Mobbing ausgesetzt war.

Hinsichtlich des Inhalts der beabsichtigten Klagebegründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Entwurf einer Klageschrift vom 06.11.2003 (Bl. 3 – 16 d. A. nebst Anlagen, Bl. 17 – 79 d. A.) Bezug genommen.

Sie hat beantragt, ihr für diesen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z., zu bewilligen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Hinsichtlich des Inhalts der Darstellung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 09.12.2003 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Bl. 85 – 88 der Akte nebst Anlagen (Bl. 89 – 99 d. A.).

Das Arbeitsgericht Mainz hat den Antrag daraufhin durch Beschluss vom 15.12.2003 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 102 bis 105 der Akte Bezug genommen.

Gegen den ihr am 23.12.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch am 23.01.2004 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerdeführerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die beabsichtigte negative Feststellungsklage sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unzulässig. Die desweiteren geltend gemachten Ansprüche wegen Mobbings seien begründet. Schließlich habe das Arbeitsgericht die Beweisnot der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verkannt.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 28.01.2004, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 119 der Akte Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren wiederholt die Antragstellerin nochmals ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, eine schwere Persönlichkeitsverletzung als Anspruchsvoraussetzung sei schon darin zu sehen, dass der Zeuge Y. als Dienstvorgesetzter der Klägerin diese über lange Zeit hinweg sexuell belästigt und dabei offensichtlich deren desulate psychische Lage ausgenutzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit statthaft. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr beabsichtigten Klage nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlangen kann.

Prozesskostenhilfe kann nämlich nur dann gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zwar kein allzu strenger Maßstab anzulegen; es genügt eine überschlägige Überprüfung der Sachlage nach Maßgabe – wie vorliegend – des Entwurfs einer Klageschrift sowie der schriftsätzlich erhobenen Einwendungen der Antragsgegnerin. Dennoch ist auch anhand dieses Maßstabs mit dem Arbeitsgericht davon auszuge...

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