Entscheidungsstichwort (Thema)
Frühpensionierung und Auslegung von Gesamtversorgungszusagen. Auslegung Frühpensionierungsvertrag nach §§ 305 ff. BGB
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht für den Arbeitgeber eine Pflicht zur gleichmäßigen Veränderung der Gesamtversorgung. Im Rahmen dessen dürfen einzelne Leistungen durch den Arbeitgeber nicht einseitig angehoben werden.
Normenkette
BetrAVG §§ 1 ff.; BGB §§ 133, 157, 305; ArbGG § 64 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen 2 Ca 226/17) |
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2017 - 2 Ca 226/17 - aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2015 über den Betrag von 1.224,19 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 19,46 € brutto und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2016 über den Betrag von 1.230,31 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 66,13 € und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.253,74 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 67,39 € brutto und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.06.2018 über den Betrag von 1.294,14 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 69,57 € brutto und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2019 über den Betrag von 1.335,35 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 71,79 € brutto zu zahlen.
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 19,46 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2015 und endend mit dem 02.06.2016 und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,13 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2016 und endend mit dem 02.06.2017 und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 67,39 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2017 und endend mit dem 04.06.2018 und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 69,57 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2018 und endend mit dem 03.06.2019 und
- die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 71,79 € ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats beginnend mit dem 02.07.2019 und endend mit dem 04.05.2020.
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kosten des erstinstanzlichen Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten im erstinstanzlichen Rechtszug um die Höhe der Anpassung einer Betriebsrentenzahlung für die Jahre 2015 und 2016, im Berufungsverfahren ergänzend um die Jahre 2017, 2018 und 2019.
Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war bis um 30.06.1997 bei der V. D. L. AG beschäftigt. Die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin und ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G.-Konzern eingebunden ist.
Der Kläger erhielt bis zum 30.11.2001 Bezüge wegen Frühpensionierung. Seit dem 01.12.2001 bezieht er Betriebsrente gemäß einer Vereinbarung der Parteien (Bl. 7 ff d. A.) vom 13.11.1996, dessen Ziffer 8 lautet:
"Die V. D. L. AG gewährt Herrn A., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der V. VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch mit Abschlägen - möglich ist, eine monatliche Rente von 1.964,69 DM brutto. Eventuelle Gehaltsveränderungen aus dem Tarifabschluss 1997 werden nachträglich anteilig berücksichtigt. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepasst."
Der Kläger bezieht zudem nach Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Er erhält auch eine Leistung aus der Versorgungskasse der V. VVaG.
Die V. richtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung ein, die als "Betriebliches Versorgungswerk" (kurz: "BVW") bezeichnet wird. Die Bestimmungen des BVW gewähren grundsätzlich eine Gesamtversorgung. Sie bestehen aus den Grundbestimmungen, den Ausführungsbestimmungen und den Übergangsbestimmungen (vgl. Bl. 123 d. A.).
In den Grundbestimmungen heißt es unter anderem:
"§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
"Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgung...