Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Änderungskündigung zur Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung. Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Kindertagesstätten für Behinderte … im Sinne der VergGr IV a. Fallgruppe 8 der Anlage 1 a zum BAT (VKA) „Angestellte im Sozial- u. Erziehungsdienst” sind nur solche, die die in dieser Vorschrift genannte spezifische Aufgabenstellung aufweisen.
2. Die Möglichkeit, die fehlerhafte Eingruppierung eines Arbeitnehmers ohne Anspruch einer Änderungskündigung zu korrigieren, führt bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1, § 2; BAT 1975 §§ 22-23; VKA Anlage 1a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 13.09.1995; Aktenzeichen 3 Ca 195/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.1995 – 3 Ca 195/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist Trägerin des Kinderhortes „E.” in S., der durchschnittlich mit 45 Kindern belegt ist. Die am 05.08.1948 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.1977 bei der Beklagten als Leiterin dieses Kinderhortes beschäftigt. Gem. § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 28.01.1977 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01.01.1991 erhält die Klägerin Arbeitsvergütung nach VergGr. IV a BAT.
Mit Schreiben vom 27.12.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1994. Zugleich bot die Beklagte der Klägerin den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages an, nach dessen Inhalt die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.07.1994 zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen, jedoch unter Eingruppierung in VergGr. IV b BAT weiterhin als Leiterin des Kinderhortes beschäftigt werden sollte.
Mit Schreiben vom 14.01.1994 nahm die Klägerin das Angebot der Beklagten an unter dem Vorbehalt, daß die Änderung, der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
Mit am 17.01.1994 beim Arbeitsgericht eingereichter Klage hat sich die Klägerin gegen den Ausspruch der Änderungskündigung gewandt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ihre bisherige Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT sei tarifgerecht, da es sich bei 30 der von ihr im Kinderhort betreuten Kinder um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten handele. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, ob der Kinderhort ausdrücklich als Einrichtung für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betrieben werde und als solcher anerkannt sei. Entscheidend sei vielmehr allein die tatsächlich Belegungssituation im Kinderhort, wo die Anzahl der Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten seit 1991 unverändert geblieben sei.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Behauptung, bei 30 der von ihr betreuten Kinder handele es sich um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eine Liste vorgelegt, in welcher sie in jedem Einzelfall die persönliche bzw. familiäre Situation, aus der sich die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten für das einzelne Kind ergeben sollen, darlegt. Zur näheren Darstellung wird auf diese Aufstellung der Klägerin (Bl. 98–109 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.12.1993 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial gerechtfertigt. Die Klägerin sei nämlich tarifgerecht in VergGr. IV b BAT eingruppiert. Die bisherige Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IV a BAT sei daher fehlerhaft gewesen. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „Kindertagesstätten für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” im Sinne der VergGr. IV a, Fallgr. 8 der Anl. 1 a zum BAT (VKA) (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) sei nämlich nur dann erfüllt, wenn der Kinderhort ausdrücklich als Einrichtung für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betrieben werde und von der Heimaufsicht als solcher anerkannt sei. In Ermangelung dieser Voraussetzung sei es ohne Belang, ob in dem Kinderhort tatsächlich Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Darüber hinaus sei die Anzahl der Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten deutlich unter 50 % der Gesamtzahl der betreuten Kinder gesunken. Die mit der Änderungskündigung beabsichtigte Korrektur der fehlerhaften Eingruppierung der Klägerin sei daher sozial gerechtfertigt. Dies ergebe sich auch daraus, daß – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – die Bezirksregierun...