Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Änderungskündigung zur Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung. Änderungskündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Kindertagesstätten für Behinderte …” im Sinne der VergGr IV b, Fallgruppe 12 der Anlage 1 a zum BAT (VKA) „Angestellte im Sozial- u. Erziehungsdienst” sind nur solche, die die in dieser Vorschrift genannte spezifische Aufgabenstellung aufweisen.
2. Die Möglichkeit, die fehlerhafte Eingruppierung eines Arbeitnehmers ohne Anspruch einer Änderungskündigung zu korrigieren, führt bei Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots unter Vorbehalt nicht zur Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 1, § 2; BAT 1975 §§ 22-23; VKA Anlage 1a
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 13.09.1995; Aktenzeichen 3 Ca 192/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.1995 – 3 Ca 192/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist Trägerin des Kinderhortes „Eichenweg” in … der durchschnittlich mit 45 Kindern belegt ist. Der am 23.02.1956 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1986 bei der Beklagten als stellvertretender Leiter dieses Kinderhortes beschäftigt. Gem. § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 01.08.1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Seit dem 01.01.1991 erhält der Kläger Arbeitsvergütung nach VergGr. IV b BAT.
Mit Schreiben vom 27.12.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1994. Zugleich bot die Beklagte dem Kläger den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages an, nach dessen Inhalt der Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.1994 zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen, jedoch unter Eingruppierung in VergGr. V c BAT, weiterhin als stellvertretender Leiter des Kinderhortes beschäftigt werden sollte.
Am 14.01.1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er bereit sei, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, sofern nicht die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sei.
Mit am 17.01.1994 beim Arbeitsgericht eingereichter Klage hat sich der Kläger gegen den Ausspruch der Änderungskündigung gewandt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Seine bisherige Eingruppierung in die VergGr. IV b BAT sei tarifgerecht, da es sich bei 30 der von ihm im Kinderhort betreuten Kinder um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten handele. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, ob der Kinderhort ausdrücklich als Einrichtung für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betrieben werde und als solcher anerkannt sei. Entscheidend sei vielmehr allein die tatsächliche Belegungssituation im Kinderhort, wo die Anzahl der Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten seit 1991 unverändert geblieben sei.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Behauptung, bei 30 der von ihm betreuten Kinder handele es sich um solche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten eine Liste vorgelegt, in welcher er in jedem Einzelfall die persönliche bzw. familiäre Situation, aus der sich die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten für das einzelne Kind ergeben sollen, darlegt. Zur näheren Darstellung wird auf diese Aufstellung des Klägers (Bl. 92–102 d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 27.12.1993 unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger sei nämlich tarifgerecht in VergGr. V c BAT eingruppiert. Die bisherige Eingruppierung des Klägers in VergGr. IV b BAT sei daher fehlerhaft gewesen. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal „Kindertagesstätten für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” im Sinne der VergGr. IV b, Fallgr. 12 der Anl. 1 a zum BAT (VKA) (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) sei nämlich nur dann erfüllt, wenn der Kinderhort ausdrücklich als Einrichtung für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betrieben werde und von der Heimaufsicht als solcher anerkannt sei. In Ermangelung dieser Voraussetzung sei es ohne Belang, ob in dem Kinderhort tatsächlich Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Darüber hinaus sei die Anzahl der Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten deutlich unter 50 % der Gesamtzahl der betreuten Kinder gesunken. Die mit der Änderungskündigung beabsichtigte Korrektur der fehlerhaften Eingruppierung des Klägers sei daher sozial gerechtfertigt. Dies ergebe sich auch daraus, daß – wie Z...