Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin im Kreisjugendamtes bei ausschließlicher Beschäftigung im Pflegekinderdienst als Fachdienst neben dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Organisationsentscheidung des Landkreises

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem zweiten Absatz der Protokollerklärung Nr. 13 zu TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S 14 fallen die in Aufgabenbereichen außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienst (wie etwa im Pflegekinderdienst) auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich nicht unter die Entgeltgruppe S 14 TVöD BT-V; etwas anderes gilt nur dann, wenn durch "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" im Rahmen dieses Aufgabenbereichs ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen des ersten Absatzes der Protokollerklärung Nr. 13 erfüllen.

2. Was als "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" anzusehen ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt; der Ausdruck "Organisationsentscheidung" ist auslegungsbedürftig.

3. Die Organisationsentscheidung einer Dienststelle (Behörde) ist eine innerbetriebliche Zuständigkeitsordnung, in der festgelegt wird, welche Aufgaben und welche Zuständigkeiten welchen einzelnen Behördenteilen als behördeninterne Verwaltungseinheiten zugewiesen werden.

4. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung reicht es nicht aus, den Beschäftigten (nur) die typische Tätigkeit im Pflegekinderdienst außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes zu übertragen, da diese die Tarifvertragsparteien gerade als nicht ausreichend angesehen haben, um die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu erfüllen; sind nach der Organisationsstruktur eines Landkreises dem Allgemeinen Sozialen Dienst die Aufgaben nach dem ersten Absatz der Protokollerklärung Nr. 13 zugewiesen, bedarf es für eine "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" jedenfalls der Übertragung zusätzlicher, über die typische Tätigkeit im Pflegekinderdienst außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes hinausgehender Aufgaben.

5. Die "Organisationsentscheidung des Arbeitgebers" muss nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Arbeitgebers getroffen werden; wie ein Landkreis seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen, das er im Interesse einer effektiven Verwaltung auszuüben hat.

6. Die Einschätzung eines Vorgesetzten der Beschäftigten ist unerheblich; sie deutet nicht auf das Vorliegen der eingruppierungsrechtlich relevanten Voraussetzungen hin, denn es ist ein typisches Phänomen des Eingruppierungsrechtsstreits, dass die unmittelbaren und auch mittelbaren Vorgesetzten der jeweiligen Klägerin deren Höhergruppierungsbestrebungen aus nahe liegenden Gründen, insbesondere zur Erhaltung eines guten Arbeitsklimas sowie der Motivation der Beschäftigten, nach Möglichkeit unterstützen.

 

Normenkette

TVöD-BT-V VKA Anhang zur Anl. C Entgeltgr. S. 14; TVöD-BT-V § 14; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD-BT-V § 56; TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S. 14 Protokollerklärung Nr. 13 Abs. 1; TVöD-BT-V Anlage C Entgeltgruppe S. 14 Protokollerklärung Nr. 13 Abs. 2 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 09.07.2013; Aktenzeichen 6 Ca 1233/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 9. Juli 2013, Az. 6 Ca 1233/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die 1968 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin (FH). Sie wird seit November 1993 im Jugendamt des beklagten Landkreises beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27.07.2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 01.11.2009 die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V.

Sie ist der Ansicht, sie erfülle die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V. Die monatliche Differenz beträgt ca. € 50,00 brutto. Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 07.09.2011 macht sie mit ihrer am 08.01.2012 zugestellten Feststellungsklage die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V rückwirkend seit März 2011 und mit ihrem Zahlungsantrag die Differenzvergütung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2012 geltend.

Laut Stellenbeschreibung vom 02.11.2011 (Bl. 20-30 d.A.) wurde die vollzeitbeschäftigte Klägerin in folgenden zwei Sachgebieten eingesetzt:

Pflegekinderdienst (Zeitanteil 60 %),

Koordination der freiberuflichen Fachkräfte für ambulante Hilfen zu...

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