Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. regelmäßiger Beschäftigungsstand. Mitarbeit von Angehörigen. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gem. § 23 KSchG für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorausgesetzte Beschäftigtenzahl von regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern muß zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung vorliegen. Bei der Prüfung der regelmäßigen Beschäftigtenzahlung ist rückblickend auf die bisherige Beschäftigungsentwicklung und vorschauend auf die geplante Entwicklung abzustellen (im Anschluß an BAG 31.01.91 – EZA Nr. 11 zu § 23 KSchG). Wenn Rückblick und Vorschau ergeben, daß der bei Zugang der Kündigung tatsächlich gegebene Beschäftigtenstand nicht kennzeichnend für den Betrieb ist, ist aus dieser Perspektive darauf abzustellen, mit wieviel Arbeitnehmern der Betrieb regelmäßig auch in Zukunft seine Aufgaben erfüllen wird.

2. Sinkt aufgrund einer planmäßigen Reduzierung der Beschäftigtenstand auf fünf oder weniger Arbeitnehmer, genießt der zu diesem Zeitpunkt ordentlich gekündigte Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Auf den – höheren – Beschäftigtenstand in der Vergangenheit kommt es nicht an, wenn mit der verringerten Belegschaft der Betrieb auf Dauer fortgeführt werden soll.

3. Hängt die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes davon ab, ob ein mitarbeitendes Familienmitglied zum Beschäftigtenstand zu zählen ist, hat der Kläger im einzelnen vorzutragen, daß dieses Familienmitglied auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses für den Betrieb tätig wird. Die Rechtsordnung stellt verschiedene Rechtsverhältnisse zur Verfügung, in denen Dienstleistungen erbracht werden können. Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Leistungen erbracht werden. Dafür ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

 

Normenkette

KSchG § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 13.07.1995; Aktenzeichen 2 Ca 308/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K. vom 13.07.1995 – Az.: 2 Ca 308/95 – wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der 55-jährige Kläger war seit 19.75 bei der Beklagten als Baufacharbeiter gegen einen Monatslohn von zuletzt 5.500,– DM beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 31.01.1995 zum 31.08.1995. Nachdem der Kläger diese Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hatte, sprach sie eine weitere ordentliche Kündigung am 22.05.1995 zum 31.12.1995 aus.

Beide Kündigungen werden von der Beklagten mit betrieblichen Erfordernissen begründet.

Im Januar 1985 beschäftigte die Beklagte in zwei Kolonnen jeweils einen Baggerführer und drei Bauwerker sowie eine Büroangestellte. Den zwei Baggerführern, darunter der Kläger, wurde zum 31.08.1995 gekündigt. Von den sechs Bauwerkern wurden drei zum 28.02.1995 entlassen. Die Büroangestellte wurde zum 30.04.1995 gekündigt. Ab 01.05.1995 hat ein Steuerberatungsbüro die Buchführung der Beklagten übernommen.

Der Kläger greift die Kündigungen im wesentlichen mit der Begründung an, betriebliche Erfordernisse hätten die Kündigung nicht bedingt; im übrigen seien bei der Auswahl der zu Kündigenden soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.1995 zum 31.08.1995 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird,
  2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22. Mai 1995 zum 31.12.1995 ausgesprochene vorsorgliche weitere Kündigung nicht beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.07.1995 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.1995 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst am 31.12.1995 endet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Kläger 2/3, der Beklagten 1/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert hat es auf 16.500,– DM festgesetzt.

Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung greift der Kläger das Urteil insoweit an, als seine Klage abgewiesen wurde.

Er beantragt,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts K. vom 13.07.1995 festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.1995 zum 31.12.1995 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 ZPO abgesehen; insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger hat seine nach der Höhe der Beschwer an sich statthafte Berufung innerhalb der gesetzlichen Fristen formgerecht eingelegt und begründet. Das damit zwar zulässige Rechtsmittel zeitigt in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge