Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund “Mobbing" geltend, so muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch genommene in dem vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen hat.
Der Vorwurf des Mobbingscan nicht auf die Erstellung von Untersuchungsberichten gestützt werden, wenn die in ihnen enthaltenen Tatsachenbehauptung nicht unwahr sind.
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 1-2, §§ 278, 823 Abs. 1-2, § 831
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.12.2016; Aktenzeichen 7 Ca 1105/15) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2016, Az.: 7 Ca 1105/15, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten zu 1., 3. und 4. streiten in der Berufungsinstanz über die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Schadensersatz, Schmerzensgeld und Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt des Mobbings zu zahlen. Gegenüber dem Beklagten zu 2. begehrt der Kläger in der Berufungsinstanz die Feststellung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle.
Der 1961 geborene Kläger ist seit dem 02.01.1992 bei der B.-Lagertechnik B. GmbH (im Folgenden: B. GmbH) beschäftigt, zuletzt als Systemadministrator in der IT-Abteilung. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 4.084,35 EUR. Am 25.03.2010 wurde der Kläger zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei der B. GmbH gewählt. In dieser Funktion nutzte der Kläger den E-Mail Account "SBV@BXXX.de" und versandte unter dieser Adresse mehrere sogenannte "SBV-Infos" an die Belegschaft der B. GmbH.
Die B. GmbH ist ein im Bereich der Lagertechnik tätiges Unternehmen und beschäftigt ca. 700 Arbeitnehmer. Bei der B. GmbH wurde ein Betriebsrat gebildet. Der Beklagte zu 1. ist kaufmännischen Leiter und Prokurist der B. GmbH. Zuvor war er unter anderem als Leiter der IT-Abteilung der B. GmbH eingesetzt.
Die B. GmbH beauftragte in der Vergangenheit mehrfach die Beklagte zu 4. mit der Durchführung einzelner IT-Aufgaben. Der Insolvenzschuldner war bis Juli 2012 bei der Beklagten zu 4. beschäftigt. Der Beklagte zu 3. war im entscheidungserheblichen Zeitraum ebenfalls Mitarbeiter der Beklagten zu 4..
Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 01.04.2015 (AZ: 3 IN 22/15) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 2. wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger nahm die B. GmbH, die Beklagten zu 1., 3. und 4. und zunächst auch den Insolvenzschuldner auf Schadensersatz- bzw. Geldentschädigungsforderungen wegen Mobbings in Anspruch. Die jeweils klageabweisenden Urteile sind rechtskräftig (Urteile vom 06.06.2016, AZ: 1 Sa 189/15 und 1 Sa 190/15). Das Verfahren gegen den Insolvenzschuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 24.05.2016 abgetrennt worden und wird in der Berufung unter dem Aktenzeichen 1 Sa 41/17 weitergeführt.
Unter dem 15.10.2009 (Blatt 598 der Akten) sowie unter dem 02.11.2009 (Blatt 600 der Akten) erteilte der Beklagte zu 1. dem Kläger namens der B. GmbH jeweils Ermahnungen wegen Verstößen gegen Arbeitsanweisungen. Die B. GmbH wurde verurteilt, die Ermahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Am 08.06.2010 forderte der Beklagte zu 1. den Kläger auf, über das Firmennetzwerk auf den Laptop des Geschäftsführers der osteuropäischen Tochtergesellschaft der B. GmbH, Herrn B., zuzugreifen und Dateien des Laufwerks "D" zu kopieren. Zuvor war das mit Herrn B. bestehende Vertragsverhältnis durch die B. GmbH gekündigt worden. Der Kläger leistete der Arbeitsanweisung nicht unmittelbar, sondern erst nach Rücksprache mit dem vormaligen Leiter der IT-Abteilung Folge. Anschließend händigte Herr B. den Laptop an die B. GmbH aus. Zwischen den Parteien ist streitig, welche Äußerungen der Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Anweisung tätigte und ob auch private Dateien von dem Laptop des Herrn B. kopiert wurden.
Unter dem 30.09.2010 wurde dem Kläger anlässlich des Ausscheidens von Herrn K. ein Zwischenzeugnis erteilt, welches durch den Beklagten zu 1. sowie Herrn K. unterzeichnet war. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 605 der Akten Bezug genommen. Nachdem sich der Kläger gegen dessen Inhalt gewandt hatte, wurde ihm unter dem gleichen Datum ein nur durch Herrn K. unterzeichnetes Zwischenzeugnis ausgestellt (Blatt 617 der Akten).
Im Zeitraum April bis Mai 2011 wurde bei der B. GmbH das firmeninterne Netzwerk neu installiert. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem das Master-Passwort an den zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 4. beschäftigten Insolvenzschuldner w...