Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung und Arbeitsverweigerung. Arbeitsverweigerung. Kündigung. fristlose. Gleichstellung. Rückwirkender Ausspruch einer Gleichstellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Arbeitsleistung, so stellt dies grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Verweigert der Arbeitnehmer lediglich einen Teil der Arbeitsleistung liegt gleichwohl ein wichtiger Grund vor, wenn durch sonstige ebenfalls arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten, die geschuldete Arbeitspflicht nicht ausreichend erfüllt werden kann.
2. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX muss die Eigenschaft als Schwerbehinderter bzw. gleichgestellter behinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Eine später mit Rückwirkung ausgesprochene Gleichstellung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 85 SGB IX.
Normenkette
BAT §§ 54, 54 Abs. 1; SGB IX §§ 85, 90 Abs. 2a
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 2 Ca 1183/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.09.2004, Az.: 2 Ca 1183/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung.
Die am 08.07.1948 geborene, verheiratete Klägerin, eine ausgebildete Hauswirtschaftsmeisterin, war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.07.1991 (Bl. 28 f. d. A.) seit dem 15.07.1991 bei der beklagten Bank als Angestellte mit 25 Wochenstunden in der Cafeteria beschäftigt.
Am 11.07.2000 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 08.11.2000 (Bl. 138 d. A.) wurde dieser Antrag zunächst zurückgewiesen. Auf den Widerspruch der Klägerin entsprach die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 17.01.2005 (Bl. 186 d. A.) dem Gleichstellungsantrag und wies darauf hin, dass die Gleichstellung mit Montag, dem 01.03.2004 wirksam geworden sei.
Die Klägerin streitet mit der Beklagten zumindest seit dem Jahr 2000 darum, ob die Einrichtung des Küchen- und Cafeteriabereiches bei der Beklagten den geltenden Lebensmittelhygienischen Vorschriften entspricht (vgl. z. B. das Schreiben der Klägerin vom 17.02.2000; Bl. 70 d. A. und den handschriftlichen Forderungskatalog der Klägerin vom 20.08.2002; Bl. 114 ff. d. A.).
Nachdem die Klägerin befristet für die Zeit vom 26.06.2002 bis 29.02.2004 eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, wollte sie am 01.03.2004 die Arbeit bei der Beklagten wieder aufnehmen. Die Beklagte verlangte aber die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin, so dass es – nach Einholung des Gutachtens – letztendlich zur Vereinbarung des Arbeitsantrittes der Klägerin zum 16.06.2004 kam.
Als die Klägerin an diesem Tag bei der Beklagten erschien, gelangte sie zu der Auffassung, dass die Verhältnisse in der Cafeteriaküche nicht den geltenden lebensmittelhygienischen Vorschriften entsprachen und versuchte mit dem Personalchef der Beklagten zu sprechen, der sich für unzuständig erklärte. Der für die Cafeteria zuständige Verwaltungsmitarbeiter der Beklagten, Herr X war nicht erreichbar. Auf Bitte der Klägerin erschien sodann W, ein stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beklagten, in der Cafeteria. Die Klägerin weigerte sich ihm gegenüber dann zumindest insoweit ihre Arbeit zu verrichten, als sie an offenen Lebensmitteln in der Küche arbeiten sollte; ob sie darüber hinaus jegliche Arbeitsleistung in der Küche für die Gegenwart und Zukunft ausschloss, ist zwischen den Parteien streitig.
Etwa eine Stunde später, gegen 11:30 Uhr wischte die Klägerin Tische in der Cafeteria mit einem feuchten Lappen ab, als sie von den Herren W, Herrn V – dem Leiter des Personalwesens der Beklagten – und Herrn X zu einem weiteren Gespräch aufgesucht wurde. Auf Frage des W, ob sie die Arbeit in dem arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang wieder aufnehmen werde, erklärte sie zumindest, dass sie aus lebensmittelhygienischen Gesichtspunkten nicht in der Lage sei, offene Lebensmittel anzugreifen.
In der Folgezeit nahm die Klägerin ihre Tätigkeit im Küchenbereich nicht auf, woraufhin es zu einem weiteren Gespräch gegen 12:30 Uhr im kleinen Konferenzraum der Beklagten kam. Dabei waren neben der Klägerin die Herren W, U – der Vorstandsvorsitzende der Beklagten – und Herr T – ein Mitglied des Vorstandes – anwesend. Die Klägerin führte dabei wiederum aus, dass sie aus lebensmittelhygienischen Gesichtspunkten nicht in der Lage sei, offene Lebensmittel anzugreifen. Anschließend forderte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Klägerin zweimal auf, die Arbeit aufzunehmen; zuletzt mit dem Hinweis, dass es sich sonst um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handele. Die Klägerin blieb jedoch bei ihrem bisherigen Standpunkt.
Am 17.06.2004 führte die S GmbH – nach Aufforderu...