Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 2 Ca 969/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Mainz vom25.10.2000 – AZ: 2 Ca 969/00 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Fotograf mit der Beklagten steht.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Kläger hat 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und ob auf dieses die Vorschriften des Manteltarifvertrages für die Redakteure und Redakteurinnen bei Tageszeitungen anzuwenden ist.
Der Kläger ist seit Ende 1987 durchgehend für die Beklagte als Pressefotograf tätig. Als solcher arbeitete er im Jahr 1999 an insgesamt 251 Tagen und lieferte dabei der Beklagten insgesamt 1.690 Bilder, durchschnittlich also ca. 140 Bilder pro Monat.
Die bei der Beklagten beschäftigten Fotografen tragen jeweils bei Jahresbeginn die Zeiträume, während derer sie Urlaub nehmen wollen, in einen Jahreskalender ein. Eine nachträgliche Änderung dieses Urlaubsplanes bedarf einer vorherigen Abstimmung zwischen den Fotografen und der Beklagten. Die Termine für die von den Redaktionen angeforderten Fotos (Bildbestellungen) werden abends in der Bildredaktion von Mitarbeitern der Beklagten für den darauffolgenden Tag auf die einzelnen Fotografen verteilt. Am Freitagabend erfolgt jeweils die Terminverteilung für das gesamte Wochenende. Die Bildbestellungen werden in mehreren Durchschlägen ausgefüllt und abends in ein Fach des Klägers bei der Bildredaktion gelegt. Durchschläge der Bildbestellungen gehen auch an die einzelnen Redaktionen, damit diese wissen, welcher Fotograf welchen Termin wahrnimmt, damit auch die einzelnen Redaktionen gegebenfalls per Mobiltelefon mit dem Fotografen Kontakt aufnehmen können, um besondere Wünsche über Inhalt und Format der Bilder mitzuteilen. Nach Wahrnehmung der Termine begibt sich der Kläger in das Redaktionslabor der Beklagten und entwickelt dort die Filme. Während der Entwicklung der Filme werden am hauseigenen Computer eventuelle Veränderungen des Bildformates bei der Redaktion abgefragt. Nach Trocknung der Filme werden diese im Redaktionsbüro auf dem Leuchtpult gesichtet. Danach werden sie entweder vom Kläger selbst oder von einer Laborantin eingescannt. Dabei werden die Filme mit entsprechenden Informationen über Ort der Aufnahme, Motiv, Bildbeschreibung, Personen, Datum usw. registriert. Nach dem Einscannen werden die Ausdrucke mit dem Durchschlag des Bildbestellzettels in die jeweilige Redaktion bzw. zu dem jeweiligen Redakteur gebracht.
Zusätzlich zu den ihm jeweils abends erteilten Aufträgen erhält der Kläger auch im Laufe des Tages über Mobiltelefon von den einzelnen Redaktionen weitere Aufträge, welche er sodann in der oben geschilderten Weise bearbeitet.
Zu näheren Darstellung (insbesondere) des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.10.2000 – AZ: 2 Ca 969/00 – (Bl. 153 bis 157 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.10.2000 festgestellt, dass der Kläger in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht und dass auf dieses Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Redakteure bei Tageszeitungen anzuwenden ist. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 157 bis 165 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 05.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.01.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 29.01.2001 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.03.2001 begründet.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das mit dem Kläger begründete Vertragsverhältnis sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich nicht bereits aus der Aufstellung von Urlaubsplänen eine persönliche Abhängigkeit des Klägers. Eine solche bestünde nämlich nur dann, wenn der Kläger verpflichtet wäre, außerhalb seiner Urlaubszeit tatsächlich zur Verfügung zu stehen. Diesbezüglich seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Durch seine Angaben im Urlaubsplan signalisiere der Kläger lediglich, in welchen Zeiträumen er zur Entgegennahme von Aufträgen bereit sei, damit sie – die Beklagte – sich hierauf einstellen könne. Derartige zeitliche Vorgaben bzw. Abstimmungen seien im Rahmen eines jeden Dienst- bzw. Werkvertragsverhältnisses geboten und üblich. Entsprechendes gelte hinsichtlich des Umstandes, dass der Kläger jeweils abends seine Aufträge aus einem Fach entnehme, welches er in der Redaktion habe. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalte...