rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorarbeiterzulage
Leitsatz (amtlich)
Der Wortlaut des § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-Länder, wonach die „bisherigen Regelungen” fortgelten, spricht gegen die Annahme, dass anstelle der in § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL genannten Lohngruppen nunmehr Entgeltgruppen als Berechnungsgrundlage für die Vorarbeiterzulage heranzuziehen sind. Ein diesbezüglicher Wille der Tarifvertragsparteien findet in § 17 Abs. 9 TVÜ-Länder keinerlei Niederschlag. Auch die Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs führt zu keinem anderen Ergebnis.
Normenkette
TVÜ-Länder § 17 Abs. 9 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 3 Ca 3248/08) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6.8.2009 – 3 Ca 3248/08 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Vorarbeiterzulage zu erhöhen.
Der am 26.09.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2001 bei dem beklagten Land als Straßenwärter beschäftigt. Für seine Tätigkeit erhält er neben der Grundvergütung eine Vorarbeiterzulage gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) in Höhe von zuletzt 229,19 Euro brutto.
Gemäß § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Durch den zwischen der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Dienstleistungsgewerkschaft W am 08.06.2008 geschlossenen „Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007” wurden die Tabellenentgelte (u.a. auch für die unter den Geltungsbereich des MTArb fallenden Arbeitnehmer) im Tarifgebiet West mit Wirkung ab dem 01.01.2008 um 2,9 % erhöht.
Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund dieses Tarifvertrages erhöhe sich auch die ihm zustehende Vorarbeiterzulage um 2,9 %. Mit seiner am 23.12.2008 eingereichten und am 4.6.2009 erweiterten Klage begehrt er die Zahlung der entsprechenden Erhöhungsbeträge für die Monate Januar 2008 bis einschließlich Mai 2009. Bereits mit Schreiben vom 23.04.2008 hat er gegenüber dem beklagten Land die Erhöhung seiner Vorarbeiterzulage rückwirkend ab dem 01.01.2008 geltend gemacht.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.08.2009 (Bl. 59 – 62 d.A.).
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.08.2009 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 – 11 dieses Urteils (= Bl. 63 – 68 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 20.08.2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10.09.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 14.09.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2009 begründet.
Das beklagte Land macht im Wesentlichen geltend, die in § 17 Abs. 9 TVÜ-Länder normierte Fortgeltung der Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter habe zwar zur Folge, dass diejenigen Arbeitnehmer, die während der Geltung des MTArb eine Vorarbeiterzulage erhalten hätten, diese auch unter der Geltung des TV-L beanspruchen könnten. Die betreffende Besitzstandsregelung sei aber statischer Natur, da sich die Berechnungsgrundlage für die Zulage betragsmäßig nicht mehr ändere. Dies folge aus dem Umstand, dass die Monatstabellenlöhne nach dem Lohngruppenverzeichnis nicht mehr fortgeschrieben, d.h. erhöht würden. Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Tariferhöhung habe daher keine Auswirkungen auf die dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Lohngruppen-TdL zustehende Zulage von 12 % der Lohngruppe 4, Lohnstufe 4 TV Lohngruppen-TdL.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.11.2009 (Bl. 87 – 90 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 11.05.2010 (Bl. 118 – 120 d.A.) Bezug genommen.
Das beklagte Land beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil n...