rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung, fristlose. Tankkarte. Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Nutzung einer Tankkarte
Leitsatz (redaktionell)
Der dringende Verdacht gegen einen Arbeitnehmer, er habe die ihm zur Betankung seines Dienstwagens zur Verfügung gestellte Tankkarte unberechtigterweise in mindestens drei Fällen zur Betankung seines Privatfahrzeugs oder eines anderen Fahrzeugs genutzt und dabei dem Arbeitgeber finanziellen Schaden zugefügt, kann eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen 4 Ca 662/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.9.2009, Az.: 4 Ca 662/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 19.03.1966 geborene, geschiedene und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2007 als Reisevertreter beschäftigt. Seine Aufgabe war es, das Warensortiment der Beklagten, die Türen herstellt, an Kunden zu vertreiben.
Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen (BMW 320 d) zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Zum Betanken dieses Dienstwagens, bei dem es sich um ein Dieselfahrzeug handelte, erhielt der Kläger von der Beklagten eine Tankkarte. Mit dieser konnte der Kläger an einer W-Tankstelle in Schwegenheim bargeldlos auf Kosten der Beklagten tanken. Die jeweiligen Beträge wurden der Beklagten am Monatsende in Rechnung gestellt und per Einzugsermächtigung vom Geschäftskonto der Beklagten abgebucht.
Nach einem Vorfall vom 16.02.2009, bezüglich dessen die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.02.2009 eine Abmahnung wegen Vortäuschung eines Kundenbesuchs erteilte, überprüfte die Beklagte die Lieferscheine der W-Tankstelle hinsichtlich der vom Kläger getankten Kraftstoffe. Dabei fiel ihr auf, dass der Kläger im Zeitraum vom 12.02.2009 bis 27.12.2008 an zwölf Tagen nicht Dieselkraftstoff, sondern Benzin für insgesamt 736,98 Euro unter Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarte getankt hatte. U. a. hatte der Kläger am 30.11.2008 76,82 Liter Superbenzin getankt.
Am 27.02.2009 fand diesbezüglich ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger statt, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Mit Schreiben vom 27.02.2009, welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 09.03.2009 eingereichte und um mehrere Anträge erweiterte Klage.
Die Beklagte hat erstinstanzlich bezüglich der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe zumindest der dringende Verdacht, dass der Kläger die ihm zur Betankung des Dienstwagens überlassene Tankkarte abredewidrig dazu benutzt habe, Tankbefüllungen anderer Fahrzeuge an der Tankstelle zu begleichen.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung vom 27.02.2009 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27.02.2009 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.03.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.920,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 04.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 31.10.2007 geregelten Arbeitsbedingungen als Reisevertreter weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.09.2009 (Bl. 358 – 365 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.9.2009 den Zahlungsanträgen des Klägers überwiegend sowie der Klage auf Erteilung eines endgültigen Arbeitszeugnisses stattgegeben und die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wir...