Entscheidungsstichwort (Thema)
Treu und Glauben. Kündigung in Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
Für die Behauptung, eine Kündigung verstoße – außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes – gegen das Benachteiligungsverbot, ist der sich darauf berufende Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
Normenkette
BGB §§ 242, 612a
Verfahrensgang
ArbG Trier (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1856/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 – 1 Ca 1856 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung innerhalb der Probezeit beendet wurde. Der Kläger verfolgt weiter gegenüber der Beklagten die Fortzahlung seiner Bezüge bis zur Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.
Gemäß Dienstvertrag vom 18.05.2006 ist der Kläger bei dem Beklagten als Aushilfe für Tagesstätten-Fahrdienst beschäftigt gewesen. Im Teilzeitarbeitsverhältnis bezog er einen durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von 714,00 EUR. Der Betrieb des Beklagten hat regelmäßig mehr als zehn ständig Beschäftigte.
Mit Schreiben vom 09.11.2006, dem Kläger zugegangen am 10.11.2006 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2006. Hiergegen hat der Kläger mit am 30.11.2006 eingegangener Klageschrift Kündigungsschutzklage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Noch in einem Gespräch am 07. oder 08.11.2006 habe der Mitarbeiter V. dem Kläger gesagt, man sei arbeitgeberseits mit seiner Arbeit zufrieden. Es gebe keine Beanstandungen. Gegen Ende der Unterredung habe er selbst das Thema auf nicht bezahlten Feiertagslohn gebracht. Der Zusammenhang zeige, dass dies der eigentliche Auslöser für die Kündigung sei. Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Dieser löse Ansprüche gemäß § 21 AGG aus.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 09.11.2006, zugestellt am 10.11.2006, zum 31.12.2006 aufgelöst wurde.
hilfsweise
- den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger den Bruttolohn in Höhe von 714,00 EUR über den 31.12.2006 hinaus fortzuzahlen, bis der Kläger eine anderweitige Anstellung gefunden hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, in dem vom Kläger bezeichneten Gespräch mit dem Zeugen V. habe dieser ihn darauf hingewiesen, dass der Beklagte mit seinem Auftreten gegenüber den Fahrgästen, die der Kläger zu befördern hatte, nicht zufrieden seien. Grund für diese Unzufriedenheit sei gewesen, dass der Kläger einen ruppigen Umgangston gegenüber Frauen an den Tag gelegt hat. Darüber hinaus habe er sich despektierlich gegenüber einzelnen Fahrgästen verhalten. Im Übrigen weist der Beklagte darauf hin, dass er derzeit 150 behinderte Menschen betreue, um sie in das Arbeitsleben zu integrieren. Darüber hinaus beschäftige er 14 schwerbehinderte Mitarbeiter, wenn er also irgendwelche Vorbehalte gegenüber schwerbehinderten Menschen hätte, hätte er den Kläger gar nicht erst eingestellt. Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gemäß § 21 AGG zu, weil für Kündigungen gemäß § 2 AGG ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 28.02.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V.. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2007 wird Bezug genommen.
In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung verstoße weder gegen § 90 Abs. 1 Nr. SGB IX, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine sechs Monate bestanden habe. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen V. habe dessen Behauptungen nicht bestätigt, dass er erklärt habe, man sei arbeitgeberseits mit seiner Arbeit zufrieden, es gebe keine Beanstandungen. Der Zeuge habe bekundet, dass es zwar bei der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit keine Beanstandungen gegeben habe, das Verhalten gegenüber den Betreuten bzw. Fahrgästen sei jedoch zu beanstanden gewesen. Insoweit habe er sich speziell mit dem Kläger über einen Fall unterhalten. Der Zeuge V. sei glaubwürdig. Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sei nicht ersichtlich und hätten sich auch nicht aus der Beweisaufnahme ergeben. Da der Kläger demgemäß nicht den Nachweis geführt, der Zeuge habe ein oder zwei Tage vor Ausspruch der Kündigung zu ihm gesagt, man sei mit seiner Arbeitsleistung zufrieden, setze sich der Beklagte mit seiner Kündigung nicht mit seinem f...