Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Rentenabschlag. Rentenminderung. Ausgleich von Rentenminderung
Leitsatz (redaktionell)
DIe Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass die Berufungsbegründung im Einzelnen erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsschrift sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese widerlegen will.
Normenkette
BGB § 611; SGB VI §§ 236a, 37
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 08.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 1828/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8. Mai 2008, Az.: 7 Ca 1828/07, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Einmalzahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung.
Der am 19.01.1945 geborene Kläger war vom 25.08.1969 bis zum 31.01.2002 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 50 schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis, gültig ab 02.03.1998, ist am 09.12.2000 ausgestellt worden.
Die Parteien haben am 13.06.2000 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (vgl. im Einzelnen, Bl. 20 d. A.) geschlossen. Danach endete das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Vollendung des 57. Lebensjahres des Klägers am 31.01.2002. Die Beklagte stellte den Kläger mit sofortiger Wirkung frei und zahlte bis zur Beendigung 95 % der bisherigen monatlichen Nettovergütung. Im letzten Absatz des Aufhebungsvertrages ist folgendes geregelt:
„Die Unterstützungsregelung für Mitarbeiter vom 01.03.2000/ 30.03.2000 findet uneingeschränkt Anwendung – auch für den Fall der Anordnung einer Sperrzeit seitens des Arbeitsamtes.”
Die Unterstützungsregelung für aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausscheidende ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. im Einzelnen, Bl. 21-23 d. A.) sieht unter anderem folgendes vor:
„Ausgleich für Rentenminderungen
Betriebsangehörige, die nach Zustimmung der … Leitung
bis 30.06.2001 die Unterstützungsregelung … in Anspruch nehmen
und
- das 57. Lebensjahr vollendet haben
erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles als Ausgleich für die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente eintretende Rentenminderung eine Einmalzahlung nach folgender Maßgabe:
pauschalierte gesetzliche Rente DM 2.500,–
× individueller Kürzungsprozentsatz der gesetzlichen Rente
= pauschalierte monatliche Rentenminderung
× 12 Monate × 10 Jahre × 50 %
= Einmalzahlung
….
Die vorgenannte Regelung gilt unter dem Vorbehalt, dass der derzeitige prozentuale Rentenabschlag durch den Gesetzgeber bestehen bleibt.
…”
Der Kläger bezieht nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit dem 01.02.2005 eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich EUR 1.056,60 brutto. Die Nettorente beträgt EUR 963,62 monatlich. Der Rentenbescheid (vgl. im Einzelnen, Bl. 25-26 d. A.) enthält folgenden Satz:
„Die Altersrente wird aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Rentenabschlag gezahlt.”
In einer Rentenauskunft vom 08.12.2005 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit, die Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres würde EUR 1.176,67 monatlich betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt werden.
Mit seiner am 27.12.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von EUR 13.881,57 nebst Zinsen. Die Forderung berechnet er wie folgt:
Rente mit 65 laut Auskunft |
EUR 1.176,67 |
Rente mit 60 laut Bescheid |
EUR 963,62 |
Kürzungsprozentsatz |
18,1 % |
Ausgleichsformel Unterstützungsregelung:
DM 2.500 × 18,1 × 12 Monate × 10 Jahre × 50 % = DM 27.150,00 = EUR 13.881,57
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.05.2008 (dort S. 2 – 4= Bl. 130 – 132 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 13.881,57 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Frage, ob dem Kläger in einem Gespräch vom 29.04.2000 von der Beklagten zugesichert worden ist, er werde so gestellt, wie er stünde, wenn er erst mit 65 Jahren in Rente ginge, mit Urteil vom 08.05.2008 die Klage abgewiesen. Der Kläger, dem das Urteil am 29.05.2008 zugestellt worden ist, hat am 20.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und di...