Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung. Insolvenzplan. Insolvenzverfahren. Abfindungsanspruch nach Durchführung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein gegen den Insolvenzverwalter geführter Rechtsstreit wird im Falle der Beendigung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO bis zu seiner Aufnahme durch die Gemeinschuldnerin oder den Prozessgegner unterbrochen.

2. Ist der Insolvenzverwalter jedoch anwaltlich vertreten, so tritt an die Stelle der Unterbrechung des Rechtsstreits die Möglichkeit nach § 246 ZPO die Ausssetzung des Rechtsstreits zu beantragen.

3. Die Rechtskraft der Bestätigung eines Insolvenzplans führt dazu, dass die darin festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten eintreten und wirksam werden.

 

Normenkette

InsO §§ 227, 254

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 30.03.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1031/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 30.03.2005, AZ: 4 Ca 1031/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Abfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.1959 als Brauer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem am 26.03.2003 verfassten, auf den 26.06.2006 rückdatierten Schreiben aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2006. Darüber hinaus trafen die Parteien am 26.03.2003 eine – ebenfalls auf den 26.06.2002 rückdatierte – schriftliche Vereinbarung, die u. a. folgende Regelungen enthält:

1. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet durch die betriebsbedingte Kündigung vom 26. Juni 2002 zum 30. Juni 2003.

2. Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG i. V. m. 3 Ziffer 9, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 23.392,– EUR brutto (davon steuerfrei EUR 12.271,–), die sich wie folgt zusammensetzt:

Die Abfindung ist im Juli 2003 fällig und zahlbar.

… „

Auf Antrag vom 06.06.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 01.09.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten angeordnet. Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens wurde ein Insolvenzplan aufgestellt und auch bestätigt, der hinsichtlich des Abfindungsanspruchs des Klägers eine Quote von 7 % vorsah. Der dieser Quote entsprechende Betrag in Höhe von 1.673,71 EUR wurde dem Kläger im September 2004 ausgezahlt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 26.11.2004 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden.

Mit seiner bereits am 14.07.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Abfindungsanspruch in Höhe von 23.392,00 EUR geltend gemacht und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klage auf den Insolvenzverwalter als Beklagten umgestellt. Im vorliegenden Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen Anspruch nunmehr wiederum gegenüber der Beklagten, nachdem er die Klage in seiner Berufungsbegründungsschrift insoweit (erneut) umgestellt hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 5 dieses Urteils (= Bl. 38 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 25.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.05.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 24.06.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.07.2005 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, unmittelbar nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.06.2003 gestellt worden sei, habe zwischen ihm und dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten im Hinblick auf die vereinbarten Abfindungszahlen ein Gespräch stattgefunden. Im Rahmen dieses Gespräches sei von ihm – dem Kläger – in Ansehung der drohenden Insolvenz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass seine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennbar ausschließlich unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass die vereinbarte Abfindung auch tatsächlich gezahlt werde. Der damalige Vorstandsvorsitzende habe sodann ein dahingehendes Zahlungsversprechen erteilt, dass die vereinbarte Abfindungssumme, sofern sie im Rahmen des anstehenden Insolvenzverfahrens nicht erfüllt werde, spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch die Beklagte geleistet werde. Diese rechtsverbindliche Zusage müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 21.718,29 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das vom Kläger behauptete Zahlungsversprechen sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Darüber hinaus sei der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers unsubstantiiert.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird ...

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