Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse. Feststellungsklage. Insolvenzplan. Feststellungsklage, vergangenheitsbezogene Beurteilung der Eingruppierung für Rentenversichrungsträger, Wirkung des Insolvenzplans

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die DRV und die übrigen Sozialversicherungsträger sind rechtlich nicht nur nicht verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur alleinigen Grundlage eigener Entscheidungen zu machen, sie sind dazu auch nicht berechtigt, § 20 SGB X.

2. Ansprüche, die zur Insovenztabelle angemeldet, jedoch vom Insolvenzverwalter bestritten worden sind, bleiben von den Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans nicht unberührt. Einer solchen Annahme steht der Regelungszweck eines Insolvenzplans entgegen.

 

Normenkette

InsO § 254; ZPO § 256 Abs. 1; SGB X § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 21.09.2007; Aktenzeichen 8 Ca 463/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2007, Az.: 8 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einer von ihr begehrten höheren Eingruppierung und die Zahlung von Urlaubsgeld.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2007 (dort S. 2-6 = Bl. 147-151 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 15.823,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. hilfsweise festzustellen, dass sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten in die Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrags Einzelhandel Rheinland-Pfalz einzugruppieren war,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.786,97 brutto Urlaubsgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  4. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 372,22 vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 21.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Zahlung.

Die seitens des Insolvenzverwalters anerkannte Forderung i.H.v. EUR 19.066,60 sei nach dem Insolvenzplan mit einer Quote von 8,31 %, mithin i.H.v. EUR 1.585,23, zu befriedigen gewesen. Dies sei hier unstreitig geschehen. In Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von EUR 10.183,40 habe der Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben. Die Klägerin habe diesen Widerspruch nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens beseitigt. Nach § 189 Abs. 1 InsO habe ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt sei und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliege, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren im früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen sei (LAG Rheinland-Pfalz 06.07.2005 – 9 Sa 589/04 – zitiert nach Juris). Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr habe sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter geeinigt, dass ausschließlich in Höhe von EUR 19.066,60 ein zur Insolvenztabelle festzustellender Anspruch bestehe. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans seien die darin festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten, somit auch gegenüber der Klägerin eingetreten bzw. wirksam geworden. Dies gelte auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 InsO). Nach den im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des vorliegenden Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf die restlichen Forderungen. Das bedeute hier, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Forderungen (lediglich) in Höhe der festgelegten Quote zu befriedigen gewesen sei. Die Beklagte sei nach § 227 Abs. 1 InsO durch die Auszahlung des der Quote entsprechenden Betrags an die Klägerin von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihr befreit worden. Der Insolvenzplan habe insoweit gestaltende und (rest-) schuldbefreiende Wirkung (LAG Rheinland-Pfalz 16.11.2005 – 10 Sa 418/05 – zitiert nach Juris).

Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg darauf, der Insolvenzplan sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Seien auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erla...

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