Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. betriebsbedingte Kündigung im Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der abgestuften Darelgungslast ist es zunächst Aufgabe des die Kündigung angreifenden Arbeitnehmers, darzulegen in welcher anderen Betriebsstätte eine anderweitige Beschäftigung hätte zur Vermeidung der Kündigung erfolgen können.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 6 Ca 319/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 20.07.2010 – Az: 6 Ca 319/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die am 10.11.1973 geborene Klägerin ist seit dem Jahre 1994 in der „Woolworth”-Betriebsstätte in B. (B. 0 – 00; „Laden” Nr. 000) beschäftigt gewesen. Es galt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin der Arbeitsvertrag vom 25.04.2002 (Bl. 9 d.A.), – danach erhielt die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich brutto 1312,28 EUR (bei einer „teilflexiblen Arbeitszeit” von monatlich 114,48 Stunden im Jahresdurchschnitt). Zuletzt firmierte die Arbeitgeberin der Klägerin als D. W. Deutschland GmbH & Co. KG. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2009 – 810 IN 374/09 W – wurde über das Vermögen der D. W. Deutschland GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. In der W.-Betriebsstätte in B. arbeiteten auch folgende Arbeitnehmerinnen:
A. Sch. (geb. F.),
N. A.,
D. D.,
B. K.
T. S.
A. S. und
N. Sch.
Als „Gebietsleiter” nennt die Klägerin den A. R. und als „Bezirksleiterin” die A. Sch. (bzw. Sche.), die – nach den Angaben im Arbeitsvertrag vom 10.04.2002 (Bl. 197 d.A.) – als „Springer in der Mini-Organisation mit Reisetätigkeit in der gesamten Bundesrepublik” beschäftigt wurde.
Soweit es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (N. A. u.a.) geht, hat der Beklagte mit der Berufungserwiderung die Anlagen BK 3 bis BK 9 sowie die Anlagen BK 11 und BK 12 zur Gerichtsakte gereicht (s. Bl. 187 bis 196 und Bl. 198 bis 202 d.A.), worauf verwiesen wird.
Die Klägerin befand sich von Mai 2009 bis zum 28.04.2010 in Elternzeit.
Mit dem Bescheid vom 30.03.2010 erklärte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, (folgend: SGD-Süd), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin für zulässig. Der Bescheid vom 30.03.2010 (Bl. 10 ff. d.A.) nennt als „Bedingung”:
”Die Kündigung wird nur für den Fall für zulässig erklärt, dass der Betrieb zum 31.08.2009 tatsächlich stillgelegt wurde und kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattfand”.
Mit dem Schreiben vom 06.04.2010 kündigte der Beklagte der Klägerin ordentlich zum 31.07.2010 (Kündigungsschreiben Bl. 17 d.A.). Mit der am 16.04.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 16.04.2010, die dem Beklagten am 26.04.2010 zugestellt wurde, wehrt sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Mit der am 02.06.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 01.06.2010 (Aktenzeichen ursprünglich – 6 Ca 456/10 –) wehrt sich die Klägerin auch gegen die Kündigung vom 14.05.2010, die ihr der Beklagte zum 31.08.2010 erklärt hat (Kündigungsschreiben Bl. 6 d.A. – 6 Ca 456/10 –). In der Klageschrift vom 01.06.2010 – 6 Ca 456/10 – heißt es (dort S. 2) u.a.:
„… Die Filiale in B. … ist im Zuge der Sanierung geschlossen worden bzw. die Räumlichkeiten anderweitig übernommen worden ….
… Die Filiale in B. ist durch die Sanierung betroffen und nicht mehr fortgeführt worden. Die alten Räumlichkeiten sind vom Unternehmensträger der Fa. Sch., allerdings ohne Übernahme der Betriebsmittel, übernommen worden; alle Bestände und Produkte sind zentral zurückgerufen worden …”.
Mit dem Beschluss vom 29.01.2008 (s. Bl. 55 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Verfahren – 6 Ca 319/10 –, – 6 Ca 456/10 – und – 6 Ca 498/120 – zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden (– führend ist das Verfahren – 6 Ca 319/10 –).
Die Klage vom 16.04.2010 richtete sich ursprünglich auch gegen die Deutsche W. GmbH als Beklagte zu 1. Im Termin vom 20.07.2010 – 6 Ca 319/10 – (s. dortige Sitzungsniederschrift vom 20.07.2010 S. 2 = Bl. 79 d.A.) hat die Klägerin
Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt in Bezug auf den Beklagten (den ursprünglichen Beklagten zu 2) beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 06.04.2010 nicht aufgelöst worden ist,
sowie
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14.05.2010 nicht aufgelöst worden ist.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf...