Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungsaufstieg. Eingruppierung. Vertragsauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt ein Arbeitsvertrag, der eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung enthält, „im Übrigen” auf tarifvertragliche Regelungen Bezug, gilt diese Bezugnahme nicht für tarifvertragliche Vergütungsregelungen.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 10.08.2006; Aktenzeichen 11 Ca 291/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 10.08.2006 AZ: 11 Ca 291/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.09.2001 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 02.10.2001 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 4 – 7 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

Vergütungsgruppe/-Stufe 2/1

DM 2.209,89

Ortszuschlag

DM 1.548,28

Allgemeine Zulage

DM 166,34

Freiwillige Zulage (AT)

DM 0,00

DM 3.924,51

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Unter dem 24.09.2004 schloss die Muttergesellschaft der Beklagten, Q. AG und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen Manteltarifvertrag, der am 01.10.2004 in Kraft trat, sowie einen Vergütungstarifvertrag, der am 01.01.2005 in Kraft getreten ist. Die Beklagte ist als Tochtergesellschaft der T. T.. AG in der Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 als eine der Einrichtungen aufgeführt, auf die dieser Tarifvertrag gemäß seinem § 1 Nr. 1 Anwendung findet. Der betreffende Manteltarifvertrag, hinsichtlich dessen Inhalt im Übrigen auf Blatt 8 – 25 d. A. Bezug genommen wird, enthält u. a. folgende Bestimmung:

§ 16 a

Zulagen

Arbeitnehmer, die ständig mit gerontopsychiatrisch veränderten Menschen und demenziell erkrankten Bewohnern arbeiten, erhalten für diese Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 EUR.

Protokollnotiz:

Hiermit wird die Tätigkeit in einem behütenden oder geschlossenen Wohnbereich beschrieben, in dem vornehmlich Bewohner mit demenziellen Krankheitsbildern und einer massiven Eigengefährdung in Folge ausgeprägter Weglauftendenz gepflegt und betreut werden. Der Wohnbereich verfügt über ein spezielles Konzept.

Die Klägerin erhält derzeit von der Beklagten eine monatliche Grundvergütung von 1.304,82 EUR brutto nebst Zuschlägen.

Mit ihrer am 17.02.2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei seit dem 01.09.2005 nach Maßgabe der zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten tariflichen Bestimmungen nach Vergütungsgruppe KR III, Stufe 3 zu vergüten darüber hinaus schulde ihr die Beklagte nach § 16 a des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 eine monatliche Zulage von 45,00 EUR, da sie – die Klägerin – in einem Wohnbereich eingesetzt sei, in dem vornehmlich Bewohner mit demenziellen Krankheitsbildern und einer massiven Eigengefährdung gepflegt und betreut würden. Die vergütungsrelevanten Bestimmungen des betreffenden Manteltarifvertrages seien nach § 14 des Arbeitsvertrages vom 02.10.2001 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.09.2005 in Vergütungsgruppe KR III Grundvergütungsstufe 3 einzustufen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlich, beginnend ab dem 01.01.2005 eine Zulage von 45,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ...

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