Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristbeginn zur Klageerhebung i. S. d. § 4 S 1 KSchG. Klageerhebungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
Auf eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer im November 2003 zugegangen ist, findet § 4 S. 1 KSchG in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung Anwendung.
Normenkette
KSchG § 4
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen 4 Ca 491/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.07.2004 – AZ: 4 Ca 491/04 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,96 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.04 zu zahlen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach der Kläger ab 01.01.2004 befristet bis zum 31.12.2005 beschäftigt werden sollte, wobei eine Kündigung vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht ausgeschlossen und eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbart wurde. In I des Vertrages steht: Es (das Arbeitsverhältnis) beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme ….
Zuvor hatten sich die Parteien auf den Arbeitsvertragsbeginn 01.12.2003 geeinigt, was jedoch auf Wunsch des Klägers auf den 01.01.2004 geändert wurde. Mit Schreiben vom 11.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass das Vertragsangebot unter dem Vorbehalt des positiven Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung durch den werksärztlichen Dienst gemacht sei und er sich rechtzeitig vor dem Einstellungstermin bei dem Werksarzt melden solle.
Den auf Seite 1 bezüglich des Eintrittsdatums geänderten Vertrages hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2003 an den Kläger geschickt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 8-13 d. A.) verwiesen wird.
Da der Kläger den vom Werksarzt vorgesehenen Termin nicht wahrnehmen konnte, haben die Parteien vereinbart, dass sich der Kläger auch bei einem externen Arzt untersuchen lassen könne.
Nachdem am 27.11.2003 dem Kläger telefonisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wurde, hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2003 eine Kündigung zum 31.12.2003 erklärt.
Am 01.12.2003 hat sich der Kläger bei dem externen Arzt untersuchen lassen woraus eine Honorarkostenforderung in Höhe von 83,96 EUR entspringt, welche die Beklagte nicht erstattet hat.
Seine Klage, welche am 13.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, wendet sich gegen die erklärte Kündigung und beinhaltet die Forderung bezüglich der Arztrechnung sowie die Bruttovergütung für Januar 2004.
Mit Schreiben vom 11.06.2004 ist die Klage um die Vergütung für Februar 2004 sowie um Hilfsanträge zu 5) und 6), das Beendigungsdatum bzw. Schadenersatzforderung betreffend, erweitert worden.
Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet,
dass die Unwirksamkeit der Kündigung sich bereits aus der nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebsratsanhörungsverfahrens ergebe. Daneben verstoße die Kündigung gegen Treu und Glauben, zumindest sei die Kündigungsfrist falsch berechnet. Diese Frist habe erst mit der geplanten Arbeitsaufnahme zum 05.01.2004 zu laufen begonnen, so dass noch Anspruch auf die Vergütung für die Monate Januar und Februar 2004 in der unstreitigen Höhe von 3.833, EUR brutto pro Monat bestehe, wobei diese Forderung zu verzinsen sei.
Er sei aus einem auswärts verbrachten Wochenende erst am Morgen des 01.12.2003 zurückgekehrt und habe sich der Untersuchung unterzogen, bevor er die Kündigung der Beklagten in Händen gehalten habe. Aus diesem Grunde sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten des Arztbesuches zu erstatten.
Hilfsweise begehre er die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2004 und eine Schadenersatzforderung in Höhe von 45.000, EUR die daraus resultiere, dass ihm durch die kurzfristige Meinungsänderung der Beklagten ein Projektvertrag für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2004 mit einer Vergütungshöhe von 45.000, EUR entgangen sei.
Der Kläger hat beantragt,
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2003 nicht zum 31.12.2003 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.833, EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2004 zu bezahlen (Vergütung Januar 2004).
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,96 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit 01.02.2004 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.833, EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins hieraus seit 01.03.2004 zu bezahlten (Vergütung Februar 2004).
Hilfsweise – für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 1 –
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteie...